Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Art. 6 Bewilligungspflicht

Artikel 6 statuiert eine umfassende Bewilligungspflicht für die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern sowie für die Platzierung von Kindern durch Organisationen. Dies gilt sowohl für die Tages- als auch für die Vollzeitbetreuung. Nicht von Bedeutung ist, ob die Betreuung oder Platzierung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt oder wer das Kind platziert oder es platzieren lässt. Die Formulierung drückt aus, dass die Bewilligung vor Aufnahme eines Kindes oder vor Aufnahme der Tätigkeit als Platzierungsorganisation eingeholt werden muss. So darf auch eine Behörde ein Kind nur bei Betreuungseltern oder in Einrichtungen unterbringen oder durch eine Platzierungsorganisationen platzieren lassen, denen vorgängig eine Bewilligung erteilt worden ist. Damit wird klargestellt, dass die heute häufig anzutreffende Praxis unzulässig ist, wonach die Abklärung, ob sich Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller als Pflegeeltern eignen und ihnen eine Bewilligung erteilt werden kann, erst erfolgt, nachdem bereits ein Kind aufgenommen worden ist.

Bewilligungspflichtig ist auch die Betreuung verwandter oder verschwägerter Kinder, sofern sie in der Form der Vollzeitbetreuung erfolgt. Anders als nach aktuellem Recht können die Kantone davon nicht mehr absehen. Denn verwandtschaftlich geprägte Betreuungsverhältnisse sind häufig ebenso konfliktreich wie nicht verwandtschaftliche. Mit Blick auf das Kindeswohl ist es deshalb sachgerecht, auch Betreuungspersonen, die mit dem Kind verwandt oder verschwägert sind, einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, wenn sie das Kind vollzeitlich betreuen. Einzig die Grosseltern sind von dieser Regelung ausgenommen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b)

Unter die Bewilligungspflicht fallen auch schulergänzende Betreuungsformen (Art. 2). Darunter sind Betreuungsformen zu verstehen, die für Schulkinder erbracht werden wie namentlich Mittagstische oder die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor Beginn des Unterrichts oder nach dessen Beendigung. Aufgrund der Autorität und des hierarchischen Gefälles innerhalb des Schulumfeldes sind Bewilligungspflicht und Aufsicht zusätzlich gerechtfertigt. Werden die schulergänzenden Betreuungsformen aufgrund anderweitiger Bestimmungen wie beispielsweise des kantonalen Schulgesetzes ausreichend abgeklärt und beaufsichtigt, fallen diese nicht unter die Bewilligungspflicht der KiBeV (vgl. Art. 8 Abs. 2).

Ebenfalls bewilligungspflichtig ist die Betreuung von Kindern im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen und Au-pair-Einsätzen, in deren Folge die Kinder meist ein ganzes Jahr bei den Gastfamilien verbringen. Auch diese Kinder haben einen Anspruch darauf, dass ihre Gastfamilien sorgfältig und nach denselben Kriterien geprüft und beaufsichtigt werden wie andere Pflegefamilien auch (vgl. Art. 2).

Wenn ein Kind regelmässig seine Ferien oder die Wochenenden bei den Pateneltern oder anderen Personen verbringt, handelt es sich dabei ebenfalls um eine bewilligungspflichtige Betreuung. Nicht als Ferienaufenthalt gilt, wenn ein Kind aufgrund einer Krisensituation fremdbetreut wird. Dabei handelt es sich um eine in jedem Fall bewilligungspflichtige Notfall- oder Time-out-Betreuung (Art. 6 Abs. 2). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie meist für eine befristete Zeit, d.h. eine Dauer von oft nur wenigen Tagen oder Wochen, erfolgt und hohe Anforderungen an die Betreuungspersonen stellt. Kinder in akuten Krisensituationen bedürfen fast immer einer speziellen Betreuung, die Pflegeeltern oder auch Einrichtungen, welche die notwendigen Voraussetzungen nicht mit sich bringen, schnell überfordert. Daher verlangt Absatz 2 in jedem Fall eine Bewilligung für die Betreuung von Kindern in solchen Situationen, und zwar unabhängig von Regelmässigkeit oder Betreuungsdauer. Teilweise wird heute die Meinung vertreten, eine Einrichtung, die bereits eine Bewilligung besitze, könne die von ihr betreuten Kinder, z.B. im Rahmen eines "Time out", anderen Personen oder Einrichtungen im In- oder gar Ausland anvertrauen, ohne dass diese eine Bewilligung benötigen würden. Hier konkretisiert der Vorentwurf die Rechtslage und entspricht damit einem