Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten
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besonderen Anliegen der interessierten Kreise. Denn schon heute wären solche ausgelagerten Betreuungsangebote eigentlich bewilligungspflichtig. Für Auslandplatzierungen gelten zudem besondere Vorschriften (vgl. Kapitel 5 VE KiBeV).
Art. 7 Gesuchstellerin, Gesuchsteller
Als Tages- oder Pflegeeltern können sich nur natürliche Personen, die handlungsfähig sind, d.h. die volljährig und urteilsfähig sind, bewerben. Ein Gesuch stellen kann sowohl eine Einzelperson, unabhängig davon, ob sie mit einer anderen erwachsenen Person zusammenlebt oder nicht, als auch ein Paar, das zusammenlebt, und zwar unabhängig von dessen Zivilstand. Somit können sich sowohl Konkubinatspaare als auch Paare in eingetragener Partnerschaft als Tageseltern bewerben. Bewerben kann sich aber auch nur die Ehefrau oder der Konkubinatspartner alleine. Bewirbt sich nur eine der beiden Personen, ist vorauszusetzen, dass die oder der andere mit der Bewerbung einverstanden ist und die angestrebte Rolle der Bewerberin als Tagesmutter oder des Bewerbers als Tagesvater unterstützt.
Während eine Bewilligung für die Betreuung von Kindern als Tages- oder Pflegeeltern nur an natürliche Personen erteilt werden kann, können auch juristische Personen ein Gesuch um Bewilligung einer Einrichtung oder Platzierungsorganisation einreichen. Zugelassen sind auch Personengesellschaften, z.B. eine einfache Gesellschaft oder eine Kollektivgesellschaft.
Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht
Die erste Ausnahme bildet die Betreuung von Kindern durch Verwandte oder Verschwägerte während des Tages (Abs. 1 Bst. a), die zweite Ausnahme gilt der Vollzeitbetreuung durch Grosseltern (Abs. 1 Bst. b). Obwohl nicht zu leugnen ist, dass auch die Betreuung durch Verwandte oder Verschwägerte Risiken und Gefahren für das Wohl des betreuten Kindes in sich birgt, dürfte eine ausnahmslose Bewilligungspflicht für die Kinderbetreuung durch solche Personen unverhältnismässig und vor allem politisch und gesellschaftlich nicht durchsetzbar sein. Von einer Bewilligungspflicht befreit sind auch KonkubinatspartnerInnen, die mit sorgeberechtigten Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Kinder betreuen. Diese Personen gehören eigentlich zum engsten Familienkreis, deren Betreuung gilt somit nicht als "ausserfamiliär" gemäss Artikel 1 der Verordnung. Zur Vermeidung von Missverständnissen bringt Buchstabe c jedoch eine entsprechende Klarstellung.
In allen Fällen, in denen für die Betreuung von Kindern keine Bewilligung notwendig ist, eröffnet Artikel 9 die Möglichkeit, sowohl die Tagesbetreuung als auch die Vollzeitbetreuung im Einzelfall zu verbieten, wenn die Betreuungspersonen dafür nicht geeignet sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen.
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind auch Personen oder Organisationen, die lediglich Betreuungsplätze bei von der zuständigen Behörde bewilligten und von dieser beaufsichtigten Tages-, Pflegeeltern oder Einrichtungen vermitteln (Abs. 1 Bst.d).
Absatz 2 gibt den Kantonen die Möglichkeit, weitere Ausnahmen vorzusehen. Ausnahmen sind aber nur dann zulässig, wenn Eignungsabklärung und Beaufsichtigung gewährleistet bleiben. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine spezielle Einrichtung beispielsweise der kantonalen Schulgesetzgebung untersteht, die ebenfalls eine Bewilligungs- und eine Aufsichtspflicht vorsieht.