Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 59 Seiten

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Art. 60 Entscheid der kantonalen Ausländerbehörde, Wirksamkeit der Bewilligung

Die kantonale Ausländerbehörde entscheidet aufgrund des Berichts der kantonalen Behörde über die Erteilung eines allfällig notwendigen Visums oder die Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung für das zu betreuende ausländische Kind. Erst wenn die Ausländerbehörde einen positiven Entscheid bezüglich des Aufenthaltes des Kindes getroffen hat, wird die Bewilligung der kantonalen Behörde zur Betreuung des Kindes wirksam. Beide Regelungen finden sich auch im geltenden Recht (Art. 8 Abs. 4 und 8a PAVO).

Art. 61 Meldung der Einreise

Die Einreise des Kindes ist der kantonalen Behörde innert zehn Tagen zu melden. Diese Pflicht gilt für alle Fälle des 1. Abschnitts von Kapitel 5 des Vorentwurfs und findet sich auch im geltenden Recht (Art. 8b PAVO).

Art. 62 Verweigerung der Bewilligung

Ist abzusehen, dass die kantonale Behörde das Gesuch von Pflegeeltern mit bisherigem Wohnsitz im Ausland ablehnen muss (Abs. 1), informiert sie die Zentrale Behörde des Kantons, die gemäss BG-KKE16 zuständig ist, über ihre Absicht. Diese wiederum nimmt Kontakt zur zuständigen ausländischen Behörde auf. Dieses Vorgehen ist jedoch nur dann angezeigt, wenn sich das Kind aufgrund eines Behördenentscheids bei den Pflegeeltern aufhält und ihnen mit Zustimmung der zuständigen ausländischen Behörde in die Schweiz folgen darf. Eine frühzeitige Information der ausländischen Behörde über die voraussichtliche Ablehnung des Gesuches kann dieser helfen, sofort nach einer anderen Lösung zu suchen.

Befindet sich das Kind bereits in der Schweiz und kann die Bewilligung für seine Betreuung den gesuchstellenden Pflegeeltern nicht erteilt werden (Abs. 2), hat die kantonale Behörde ebenfalls gemäss Absatz 1 vorzugehen. Sie trifft allfällig notwendige Massnahmen zum Schutz des Kindes und informiert die Zentrale Behörde des Kantons; diese legt das weitere Vorgehen mit der zuständigen ausländischen Behörde fest.

Absatz 3 erinnert die kantonale Behörde daran, dass das Wohl des Kindes für deren Entscheid leitend sein muss. Zu bedenken ist insbesondere, dass die Zustimmung der ausländischen Behörde, welche es dem betreuten Kind erlaubt, seine Pflegeeltern ins Ausland zu begleiten, in der Regel nicht leichtfertig erteilt wird, sondern das Ergebnis einer intensiven Interessenabwägung ist. Sie wird nur erteilt, wenn sich ergibt, dass eine Rückplatzierung in die angestammte Familie möglicherweise noch auf länger Zeit oder gar bis zur Volljährigkeit des Kindes nicht möglich ist und eine Umplatzierung sein Wohl erheblich gefährden würde. Mit der Verweigerung der Bewilligung würde die kantonale Behörde ein beispielsweise zehnjähriges Kind dann in eine unzumutbare seelische Notlage bringen, wenn es seit seiner Geburt bei den Pflegeeltern gelebt hat, Teil dieser Familie geworden ist und möglicherweise nie Kontakt zu seinen leiblichen Eltern gehabt hat und eine Um- oder gar Rückplatzierung dem Wohl des Kindes nicht entspricht.

16 SR 211.222.32