Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 12 Seiten

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desto besser fällt die Umweltbilanz aus. Die Umweltbelastung wird den Haupt- und Nebenprodukten zugeteilt, was die ökologische Gesamtbilanz des Hauptproduktes entlasten kann.

Buchstabe d: die Anbau- und Erntetechniken, unter Angabe des Einsatzes von Maschinen

Für den Nachweis einer ökologisch positiven Gesamtbilanz sind die beim Anbau und der Ernte angewendeten Verfahren anzugeben; insbesondere ist anzugeben, ob vor Anbau oder vor der Ernte die Anbaufläche abgebrannt wird. Ebenso ist die Dauer des Einsatzes von Maschinen wie Traktoren für Pflügen, Düngen und Ernten anzugeben. Falls keine detaillierten Angaben vorliegen, kann die Summe des Maschineneinsatzes angegeben werden.

Buchstabe e: Art und Menge der eingesetzten Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel

Es sind Art und Menge der verschiedenen verwendeten Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel anzugeben.

Buchstabe f: angewendete Bewässerungstechnik, verbrauchte Wassermenge und Art des genutzten Wasservorkommens

Es ist anzugeben, ob künstlich bewässert werden muss und welche Mengen an Wasser eingesetzt werden. Ebenso ist darauf hinzuweisen, ob generell die Wassernutzung in der Anbauregion ein Problem darstellt und ob konkret Oberflächenwasser, Grundwasser oder gar fossiles Wasser (nicht erneuerbares Grundwasser) genutzt wird.

Für in der Schweiz angebaute Rohstoffe zur Treibstoffherstellung: siehe Erläuterungen zu den Artikeln 12 und 13.

Zu Artikel 6 Herstellung der Treibstoffe

Buchstabe : angewendete Technik

Um sich ein Bild über die Herstellung machen zu können, ist die Technik der Herstellung der Treibstoffe zu beschreiben, insbesondere deren Besonderheiten. Falls vorhanden, können dem Gesuch Stoff- und Energieflüsse beigefügt werden.

Buchstaben b – f: Beschreibung der Herstellung

Zum Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz gehören neben den Angaben zum Anbau der Rohstoffe (gemäss Art. 5) auch Angaben zum Einsatz von Energie- und Hilfsstoffen bei der Herstellung der Treibstoffe. Zum Beispiele wird bei der Veresterung zu Biodiesel Methanol benötigt. Ebenso sind Angaben über die dabei entstandenen Haupt- und Nebenprodukte und deren energetische und ökonomische Erträge sowie die entstandenen Abfälle und ihre Entsorgungsart zu machen.

Buchstabe g: bei der Herstellung der Treibstoffe freigesetzte Treibhausgase und Umweltschadstoffe

Bei der Herstellung der Treibstoffe werden Treibhausgase wie CO2 freigesetzt und fallen andere Emissionen in Luft, Wasser und Boden an. Zu diesen Emissionen müssen Angaben geliefert werden. Es handelt sich dabei nur um die direkten Emissionen des Prozesses, z.B. um Methanverluste bei der Aufbereitung von Biogas, also ohne Verbrennung der Energieträger, Transporte, Hilfsstoffbereitstellung etc.

6/12 031/2005-02181/01/10/07/2007.06.26-066/G311-0169