Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 12 Seiten

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nahme von harmonisierten Anforderungen in Form von Standards und Zertifizierungssystemen prüfen.

Zu Artikel 12 Prüfung der Nichtgefährdung des Regenwaldes oder anderer CO2-speichernder Ökosysteme und der biologischen Vielfalt

Wenn die Nachweise vollständig und verständlich sind, werden die Angaben einer vertieften Prüfung und Beurteilung unterzogen.

Das BAFU prüft, ob weder Regenwald oder andere CO2-speichernde Ökosysteme, noch die biologische Vielfalt gefährdet sind. Keine Gefährdung liegt in der Regel vor, wenn die Kriterien gemäss Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a – d eingehalten sind. Die Prüfung erfolgt aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin oder der Gesuchstellers auf den amtlichen Formularen. Sie erfolgt unter Berücksichtigung der Situation vor Ort (betreffend Schutzgebiete, Nutzung von Anbauflächen, Umweltvorschriften, Definition der guten landwirtschaftlichen Praxis). Bei Bedarf werden lokale Expertinnen und Experten zur Überprüfung der Angaben beigezogen.

Für in der Schweiz angebaute Rohstoffe zur Treibstoffherstellung gilt gemäss dem aktuellen Stand der Erkenntnis die Mindestanforderung nach Artikel 12 als erfüllt, wenn die Rohstoffe erstens vollständig aus landwirtschaftlichem Anbau nach dem Ökologischen Leistungsnachweisverfahren (ÖLN gemäss Direktzahlungsverordnung, DZV SR 910.13) stammen und wenn zweitens von den für die Direktzahlung verantwortlichen Vollzugsbehörden (Kantonen) keine finanziellen Abzüge rechtskräftig vollzogen wurden. Aufgrund der bereits bestehenden Daten des ÖLN ist die zusätzliche Erhebung von Daten zu Artikel 4 Bst. b-d nicht notwendig.

Absatz 2 Buchstabe a Kein Anbau in oder nahe von Schutzgebieten

Der Anbau der Rohstoffe darf nicht innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von internationalen, nationalen oder lokalen Schutzgebieten erfolgen; internationale Schutzgebiete sind insbesondere RAMSAR2 zum Schutz von Feuchtgebieten, IUCN-Schutzgebiete Kat. I-IV3 zum Schutz der biologischen Vielfalt und UNESCO Welterbegebiete4.

Absatz 2 Buchstabe b Nutzung von Anbauflächen

Der Anbau der Rohstoffe darf nicht in Gebieten erfolgen, die nach 2005 umgenutzt wurden und zuvor von Regenwald oder anderen CO2-speichernden Ökosystemen (wie Wälder, Feuchtgebiete oder Dauergründland) bedeckt waren oder besonders schützenswerte Lebensräume nach dem Konzept der High Conservation Values5 (Value I-IV) waren oder sind.

Absatz 2 Buchstabe c Einhaltung von Umweltvorschriften

2 zur RAMSAR Konvention http://www.ramsar.org/; Liste der geschützten Gebiete http://www.ramsar.org/sitelist_order.pdf

3 Kategorien IUCN WCMC http://www.unep-wcmc.org/protected_areas/categories/index.html Database on Protected Areas http://www.unep-wcmc.org/wdpa/

4 Liste der UNESCO Weltnaturerbegebiete http://whc.unesco.org/en/list/?search=&searchSites=&search_by_country=&type=natural&media=&reg ion=&order=&criteria_restrication= 5 high conservation values sind definiert unter: http://www.hcvnetwork.org/site-info/The%20high-conservation-values-folder und betreffen die Erhaltung der Arten- und Landschaftsvielfalt, durch Schutz von Hotspot-Gebieten, wichtigen Landschaftstypen und Standorten von seltenen, bedrohten und gefährdeten Arten und ihren Standorten; und die Erhaltung von Ökosystem- Leistungen bzw. –Funktionen. 9/12 031/2005-02181/01/10/07/2007.06.26-066/G311-0169