Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 12 Seiten
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Aus diesem Grund ist von den Gesuchstellenden nachzuweisen, dass Regenwälder oder andere CO2-speichernde Ökosysteme durch die Produktion von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen nicht direkt gefährdet werden.
Dieser Nachweis (insbesondere gemäss Art. 12 Absatz 2 Buchstaben a und b) ist zu erbringen durch einerseits genaue Angaben zur Herkunft der Rohstoffe inklusive Beschreibung der Anbaufläche und andererseits Angaben zur Landnutzung vor dem Anbau der Rohstoffe seit dem Jahr 2006 (gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b).
Gefährdung der biologischen Vielfalt
Die biologische Vielfalt (Reichtum an verschiedenen Ökosystemen, an Arten und an genetischer Vielfalt) ist nicht nur für die Pflanzen und Tiere, sondern auch für die Abdeckung der aktuellen und zukünftigen Bedürfnisse des Menschen hinsichtlich der Versorgung mit Nahrungs- und Futtermitteln sowie für die Medizin von grosser und im allgemeinen eher unterschätzter Bedeutung. Obwohl die biologische Vielfalt nicht einfach messbar ist, belegen zahlreiche Indikatoren, dass sie an vielen Orten, so auch in der Schweiz (OEDC-Bericht 2007), abnimmt.
Aus diesem Grund ist von den Gesuchstellenden nachzuweisen, dass die biologische Vielfalt durch die Produktion von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen nicht direkt gefährdet wird. Dieser Nachweis (insbesondere gemäss Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben c und d) ist zu erbringen durch die Darlegung, dass beim Anbau der Rohstoffe (insbesondere gemäss Art. 4 Absatz 1 Buchstaben c und d) einerseits die dort massgebenden Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Schutz des Bodens; Schutz der biologischen Vielfalt; Schutz vor invasiven Organismen; Schutz von Oberflächen- und Grundwasser) eingehalten werden und dass andererseits eine gute fachliche Praxis für eine nachhaltige Landwirtschaft ausgeübt wird.
Bei einer guten fachlichen Praxis für eine nachhaltige Landwirtschaft sind insbesondere folgende Themen zentral: ein sorgfältiger Umgang mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln; Anbau- und Erntetechniken inklusive Fruchtfolge, welche die Bodenqualität erhalten und Bodenerosion vermeiden; eine sorgfältige Auswahl der für den Anbau geeigneten Böden sowie allgemein eine gute Planung. Bei diesem Thema werden zum Teil ähnliche Angaben wie im Artikel 5 Anbau der Rohstoffe verlangt. Im Artikel 4 geht es aber im Unterschied zu Art. 5 nicht um Angaben zur Berechnung einer Ökobilanz, sondern eben um den Nachweis der Nichtgefährdung der biologischen Vielfalt.
Für in der Schweiz angebaute Rohstoffe zur Treibstoffherstellung: siehe Erläuterungen zu den Artikeln 12 und 13.
Zu Artikel 5 Anbau der Rohstoffe
Buchstabe a: auf der Anbaufläche angewandte Fruchtfolge. Für die Plausibilisierung der Mengen z.B. an Düngern ist anzugeben, welche anderen Kulturen in der Fruchtfolge der Kultur der Rohstoffpflanzen verwendet werden (Vor- und Nachkulturen).
Buchstabe b und c: mengenmässiger und ökonomischer Ertrag der verwendeten Pflanzen und der bei der Ernte entstandenen Nebenprodukte und Abfälle.
Alle beim Anbau von Rohstoffen anschliessend genutzten Produkte (Haupt- und Nebenprodukte) sowie die Abfälle sind gewichtsmässig und aufgeteilt nach ökonomischem Ertrag anzugeben. Diese Angaben dienen der Plausibilisierung des Nachweises einer positiven ökologischen Gesamtbilanz. Je höher der Ertrag je Rohstoff bei gleicher Umweltbelastung ist,
5/12 031/2005-02181/01/10/07/2007.06.26-066/G311-0169