Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 12 Seiten

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Die Angaben müssen es den Vollzugsbehörden erlauben, den Produktionsweg der Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen über die Herstellung der Treibstoffe, den Transport bis zum Anbau der Rohstoffe zurückzuverfolgen.

Zu Artikel 10 Weitere Angaben

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann als zuständige Vollzugsbehörde jederzeit weitere Angaben verlangen, soweit diese dem Prüfungszweck gemäss dieser Verordnung dienen.

3. Abschnitt: Prüfungsverfahren

Zu Artikel 11 Prüfung auf Vollständigkeit

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) prüft die Nachweise der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers betreffend eine positive ökologische Gesamtbilanz gemäss Artikel 9 Absatz 1 auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit und gemäss Artikel 9 Absatz 2 auf die Rückverfolgbarkeit der Treibstoffe entlang des Produktionsweges bis zum Anbau der Rohstoffe.

Wenn verlangte Angaben fehlen oder Angaben nicht verständlich, überprüfbar und nachvollziehbar sind, wird der Gesuchsteller gebeten, die fehlenden Angaben nachzuliefern. Die Angaben sind mit Bestimmtheit für eine Prüfung ungeeignet, wenn Angaben zu Art. 3 Art der Treibstoffe, Art. 4 Regenwald oder andere CO2-speichernde Ökosysteme und biologische Vielfalt, Art. 5 Anbau der Rohstoffe, Art. 6 Herstellung der Treibstoffe, Art. 7 Transporte, fehlen oder mangelhaft sind.

Die Rückverfolgbarkeit der Angaben entlang des Produktionsweges, insbesondere für Treibstoffe, welche mit im Ausland hergestellten Rohstoffen produziert wurden, ist zentral. Ohne die Gewährleistung dieser Rückverfolgbarkeit könnten die Mindestanforderungen gemäss MinöStV nicht geprüft werden.

Zur Vereinfachung der Gesuchstellung wird das BAFU im Verlauf der nächsten Monate und zum Teil auch erst durch die gesammelten Erfahrungen bei der Behandlung von konkreten Gesuchen bestimmen, welche Angaben durch Durchschnittsangaben ersetzt werden können.

Besteht ein Treibstoff aus mehreren Rohstoffen, müssen die Angaben für jeden Rohstoff erbracht werden.

Hinweis auf zukünftige internationale Nachhaltigkeitsstandards für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen

Zur Zeit werden Nachhaltigkeitsstandards zur Einhaltung und Überprüfung von ökologischen und sozialen Aspekten für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen auf Behördenebene in der EU und in einigen europäischen Ländern sowie in nationalen und internationalen Organisationen und Diskussionsforen intensiv diskutiert; dies mit dem Ziel der zukünftigen Konkretisierung und Harmonisierung der Anforderungen. Ein wünschbares Resultat dieser Arbeiten ist die Etablierung von internationalen Standards zu Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen; vergleichbar mit den bestehenden (privaten) Standards zu Holz, Soja oder Palmöl. Die Frage der Rückverfolgbarkeit sollte bei diesen Arbeiten ein wichtiges Thema sein.

Die Schweiz nimmt an den internationalen Diskussionen und Arbeiten teil und informiert über die schweizerische Regelung. Die Bundesbehörden werden zu gegebener Zeit eine Über-

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