Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/35: Verordnung über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen (Treibstoff-Ökobilanzverordnung, TrÖbiV) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Die von den Gesuchstellenden gemäss Artikel 8 allfälligen beigebrachten besonderen ökologischen Vorteile der Treibstoffproduktion (insbesondere betreffend den Anbau der Rohstoffe) werden bei der Beurteilung der Umweltbelastung angemessen berücksichtigt. Sie können sich in Grenzfällen (zum Beispiel wenn die Umweltbelastung rechnerisch leicht höher ist als 25% mehr im Vergleich zu fossilem Benzin) positiv auf die Beurteilung der Resultate der Ökobilanzierung für Treibhausgase und für die Umweltbelastung auswirken.
Zu Artikel 16 Prüfbericht
Das BAFU fasst die Ergebnisse der Beurteilung in einem Prüfbericht zuhanden der Entscheidbehörde (Oberzolldirektion) zusammen. Dabei wird das BAFU insbesondere festhalten, welche Produktionsmengen von einem Importeur oder Hersteller (Antragsteller) steuerbefreiter Produkte pro Jahr noch als plausibel erachtet werden können. Diese Begrenzung ist notwendig, weil die MinöStV den steuerbefreiten Import der Produkte eines Herstellers über 4 Jahre vorsieht. Die Oberzolldirektion verfügt aufgrund des Prüfberichts des BAFU zu den ökologischen Mindestanforderungen und des Prüfberichts des seco zu den sozialen Mindestanforderungen über die Steuererleichterung.
Zu Artikel 17 Beizug von Experten
Das BAFU kann für die Prüfung unabhängige Expertinnen und Experten beiziehen. Es wird sich für die Prüfung generell auf den jeweils aktuellsten verfügbaren Wissensstand stützen, soweit dieser auf Erkenntnissen beruht, die verständlich, nachvollziehbar und überprüfbar sind.
Zu Artikel 18 Fristen
Für die Prüfung auf Vollständigkeit ab Eintreffen der Gesuche beim BAFU, geht das BAFU von einer benötigten Frist von in der Regel 30 Arbeitstagen aus.
Für eine abschliessende Prüfung inklusive Prüfbericht an die Oberzolldirektion rechnet das BAFU mit einer benötigten Frist von in der Regel 60 Arbeitstagen.
Die für die Prüfung benötigte Dauer hängt von der Qualität und Vollständigkeit der im Nachweis enthaltenen Angaben, vom Kenntnisstand über die Rohstoffe, Treibstoffe und Verfahren ab, sowie davon, wie viele Gesuche auf einmal eintreffen.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Zu Artikel 19
Diese Verordnung tritt nach Abschluss der ordentlichen Vernehmlassungsverfahren und nach Genehmigung durch den Vorsteher des UVEK, aber frühesten auf 1. Juli 2008 in Kraft. Vor diesem Datum ist keine rechtsgültige Bearbeitung der Gesuche möglich.
12/12 031/2005-02181/01/10/07/2007.06.26-066/G311-0169