Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 14 Seiten

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Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG)

2.3 Fiktiver Einkauf

Artikel 5 Grundsätze

Absatz 1

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde die Meinung vertreten, dass der fiktive Einkauf (nach Art. 6) nur jenen gewährt werden soll, die keiner zweiten Säule angeschlossen sind.

Allerdings sind auch einzelne Voten gefallen, welche darauf hindeuten könnten, dass der Gesetzgeber auch jenen Selbständigerwerbenden die Möglichkeit des fiktiven Einkaufs einräumen wollte, die bereits einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind. Dies wurde jedoch nie ausdrücklich gesagt, vielmehr wurde regelmässig davon gesprochen, dass der fiktive Einkauf jenen zu Gute kommen soll, welchen die nötigen Mittel für einen Anschluss an die zweite Säule gefehlt hätten. Daher lässt sich im Nachhinein die Absicht des Gesetzgebers nicht mehr mit Sicherheit nachvollziehen.

Wie bereits unter Ziffer 1.3 ausgeführt, kann ein Einkaufsbedarf nur berechnet werden, wenn ein Anschluss an einen Plan der zweiten Säule vorhanden ist. Die Zulässigkeit eines Einkaufs können somit nur jene Personen nachweisen, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind. Wird der Gesetzestext eng ausgelegt, müsste man daher zum Schluss kommen, dass nur jenen selbständig erwerbstätigen Personen eine fiktive Deckungslücke zusteht, welche bereits einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind, da nur sie eine „Zulässigkeit eines Einkaufs“ nachweisen können. Andererseits ging aus den parlamentarischen Beratungen die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass der fiktive Einkauf insbesondere jenen gewährt werden soll, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind. Diese Ungereimtheit ist Anlass dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten weiter zu gestalten, als es der Gesetzestext vorgibt. Vorgesehen ist,

dass alle selbständig Erwerbenden nach Artikel 1 einen fiktiven Einkauf geltend machen können. Dies unabhängig davon, ob sie einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, und unabhängig davon, ob sie im Liquidations- oder Vorjahr einen ordentlichen Einkauf getätigt haben. Wer einer Vorsorgeinrichtung angeschlossen ist, muss sich bei der Berechnung des fiktiven Einkaufs jedoch insbesondere alle Vorsorgeguthaben dieser Vorsorgeeinrichtung anrechnen lassen (siehe Art. 6). Würde die Möglichkeit eines fiktiven Einkaufs auf jene selbständig Erwerbenden eingeschränkt, welche keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, könnte dies zu einer Benachteilung derjenigen führen, welche sich beispielsweise aus finanziellen Gründen nur eine minimale Vorsorge leisten konnten. Immerhin haben sie sich jedoch während ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit um eine Vorsorge bemüht. Sie sollen daher gegenüber denjenigen, die sich nie einer Vorsorgeinrichtung angeschlossen haben, nicht benachteiligt werden.

Absatz 2

Bei der Besteuerung nach Artikel 37b DBG handelt es sich um eine Steuerminderung. Diese ist gemäss der allgemeinen Beweisregel vom Steuerpflichtigen zu dokumentieren.

Artikel 6 Berechnung des fiktiven Einkaufs

Absatz 1

Den Materialien ist zu entnehmen, dass es der Wille des Gesetzgebers war, dass die Berechnung der fiktiven Deckungslücke der Steuerpraxis bzw. der Verwaltung überlassen wird. Dabei soll es sich um eine „mittlere“ BVG-Lösung handeln. Die vorliegende Formel entspricht grundsätzlich der üblichen Einkaufs-Berechnung gemäss dem BVG.

Der Altersgutschriftensatz von 15 Prozent entspricht dem obligatorischen Altersgutschriftensatz zwischen dem 45.und 54. Altersjahr nach Artikel 16 BVG. Da nicht zum Vornherein feststeht, ob jemand wegen Invalidität im 30. Altersjahr oder jemand infolge Pensionierung im