Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 14 Seiten
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Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG)
Der Vorschlag des Bundesrates zur Besteuerung des Liquidationsgewinns sah vor, dass erst bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert werden. Für die Satzbestimmung ist jeweils ein Achtel der realisierten stillen Reserven massgebend. Durch den Einbezug der realisierten stillen Reserven der letzten zwei Geschäftsjahre statuiert Artikel 37a Absatz 1 DBG einen gesetzlichen Revisionsgrund. Von der Abrechnung nach dem milderen Satz ausgeschlossen sind jedoch die auf Grund des Besteuerungsaufschubs (Artikel 18a Absatz 1 DBG) steuerlich noch nicht erfassten stillen Reserven.
Die Besteuerung nach dem milderen Satz gilt gemäss Absatz 2 auch für die Nachkommen, den überlebenden Ehegatten und die Vermächtnisnehmer. Sofern diese das von der steuerpflichtigen Person geführte Unternehmen nicht fortführen und nicht binnen der fünf seinem Tode folgenden Kalenderjahre liquidieren, erfolgt eine steuersystematische Abrechnung über die stillen Reserven.
In Artikel 11 Absatz 4 StHG sind die Voraussetzungen für die privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne identisch mit denjenigen nach Artikel 37a Absatz 1 DBG (definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Altersjahrs oder infolge Invalidität). Das Ausmass der Milderung wird hingegen durch das kantonale Recht bestimmt. Wie bei der direkten Bundessteuer gilt die mildere Satzbestimmung auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers die übernommene Unternehmung liquidieren. Die auf Grund des Besteuerungsaufschubs noch nicht besteuerten stillen Reserven (Artikel 8 Absatz 2terDBG) sind von der Möglichkeit einer milderen Besteuerung ausgenommen.
1.2 Beratung in den eidgenössischen Räten
Der Ständerat hatte als Erstrat in der Sommersession 2006 - in Abweichung vom bundesrätlichen Vorschlag - beschlossen, dass die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen im Sinne von Artikel 38 DBG zu besteuern seien. Dabei solle ein Fünftel der realisierten stillen Reserven satzbestimmend sein. In jedem Fall solle jedoch eine Steuer von 2 Prozent erhoben werden. Gleichzeitig wurde auch der entsprechend angepasste Artikel 11 Absatz 5 StHG (dannzumal noch Abs. 4) angenommen, der für die kantonale Steuer die getrennte Besteuerung der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven vorsah, jedoch die Festlegung des für die Satzbestimmung massgebenden Anteils dem kantonalen Recht überliess. Bei dieser Abänderung bestand vor allem der Wille, die ordentliche Besteuerung des übrigen Einkommens nicht durch die Besteuerung des Liquidationsgewinnes zu beeinflussen, da dieser aus der Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit gewissermassen eine Besonderheit darstelle. Zudem wurde argumentiert, dass mit dem Liquidationsgewinn die Summe der Einkommen der letzten Jahre aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erfasst und besteuert werde. Wären diese Gewinne kontinuierlich realisiert worden, so wären sie gestaffelt und mit kleinerer Progressionswirkung in das steuerbare Einkommen eingeflossen. Dies lege nahe, bei der Satzbestimmung der Liquidationsgewinnbesteuerung nur einen Anteil dieses Gewinnes heranzuziehen.
Der Nationalrat ging in der Herbstsession 2006 weiter als der Ständerat und stellte sich auf den Standpunkt, dass mit der Mindestbesteuerung von 2 Prozent keine Erleichterung geschaffen, sondern insbesondere für KMU lediglich der Status quo beibehalten worden sei. Zudem sei der festgelegte Mindeststeuersatz zufällig. Daher wurde der Satz von 2 Prozent wieder gestrichen. Der Nationalrat war überdies der Meinung, dass stille Reserven immer auch einen Vorsorge-Charakter aufwiesen. Kleinstunternehmer und -unternehmerinnen verfügten in der Regel nicht über eine Pensionskasse. Sie investierten ihr ganzes Vermögen in