Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 14 Seiten
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Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG)
es sich nicht um eine Steuerumgehung handelt - nicht mehr darauf zurückgekommen werden. Wenn nun erneut eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und im Anschluss daran ein Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge getätigt wird, so stellt sich die Frage, wie dieser Einkauf steuerrechtlich zu behandeln ist. Da die steuerpflichtige Person ihren Einkaufsbedarf steuerrechtlich fiktiv bereits geltend gemacht hat, ist von der effektiven Einkaufslücke der bereits geltend gemachte fiktive Einkauf in Abzug zu bringen. Die verbleibende Differenz ist zum Abzug zuzulassen.
Der fiktive Einkauf ist in diesem Fall wie eine Freizügigkeitsleistung zu behandeln, welche nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; SR 831.42) einzubringen wäre.
Artikel 8 Besteuerung des fiktiven Einkaufs
Der Liquidationsgewinn wird im Umfang des fiktiven Einkaufs wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge nach Artikel 38 Absatz 2 DBG besteuert; dies bedeutet zu einem Fünftel des Tarifs nach Art. 36 DBG. Er erfährt mithin eine von der Liquidationsgewinnbesteuerung unabhängige, gesonderte Besteuerung.
Der fiktive Einkauf, welcher zum Vorsorgetarif besteuert wird, ist gemäss Artikel 38 Absatz 1 DBG zusammen mit allfälligen echten Kapitalleistungen, die in der gleichen Steuerperiode anfallen, zusammenzurechnen. Der zum Vorsorgetarif zu besteuernde Anteil des Liquidationsgewinnes (= fiktiver Einkauf) wird deshalb wie eine Leistung aus Vorsorge besteuert, weil er nach Meinung des Gesetzgebers ein Bezug aus Vorsorge (welche in diesem Fall in Form des Betriebes vorliegt) ist. Damit soll eine selbständig erwerbende Person steuerrechtlich gegenüber jenen, welche ihr Geld nicht in einen Betrieb, sondern in eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG investiert haben, gleichgestellt werden. Die Gleichstellung ist auch insofern gewährleistet, als die Äufnung dieser Vorsorge im Betrieb (Bildung der stillen Reserven)
– analog den BVG-Prämien – nicht durch die Einkommenssteuer erfasst wird. Die Besteuerung hat daher unter Zusammenrechnung des fiktiven Einkaufs und Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen, die in der gleichen Steuerperiode anfallen, zu erfolgen.
2.4 Bemessung und Besteuerung des Liquidationsgewinns
Artikel 9 Bemessung
Buchstabe a
Unter Liquidationsgewinn im Sinne dieser Verordnung werden die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven verstanden. Davon ist ein allfälliger Betrag, in der Höhe, in welcher der Einkauf nach Artikel 4 die Einkünfte übersteigen, abzuziehen.
Buchstabe b
Auch ein geltend gemachter fiktiver Einkauf – welcher zu einem anderen Satz als der Liquidationsgewinn besteuert wird - reduziert den Liquidationsgewinn.
Buchstabe c
Grundsätzlich werden die Aufwände von jenen Einkünften abgezogen, welche diese verursachen.
Buchstabe d
Steuerlich noch nicht geltend gemachte und verrechenbare Verlustvorträge sind zuerst mit den nicht aus der Liquidation stammenden Einkünften zu verrechnen. Verbleibt nach dieser Verrechnung ein Verlustüberhang bestehen, kann dieser verbleibende Verlust mit dem Liquidationsgewinn verrechnet werden.