Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 14 Seiten
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Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG)
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung ................................................................................................................ 2
1 Einleitung ................................................................................................................. 3 1.1 Aussagen des Bundesrates in der Botschaft zur Unternehmssteuerreform II zur
Regelung der beruflichen Vorsorge von selbständig erwerbstätigen Personen.... 4 1.2 Beratung in den eidgenössischen Räten ............................................................. 5 1.3 Vorbemerkung zur Auslegung von Artikel 37b DBG ............................................ 7
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ...................................................... 7 2.1 Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 7 2.2 Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung .................................................................... 9 2.3 Fiktiver Einkauf.................................................................................................. 10 2.4 Bemessung und Besteuerung des Liquidationsgewinns .................................... 12 2.5 Erbgang............................................................................................................. 13 2.6 Inkrafttreten ....................................................................................................... 14
1 Einleitung
Die eidgenössischen Räte haben am 23. März 2007 das Unternehmenssteuerreformgesetz II beschlossen. Es ändert als Mantelerlass das Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (StG; SR 641.10), das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11), das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) und das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG; SR 642.21).
Nachdem gegen diesen Beschluss das Referendum zu Stande kam, wurde das Bundesgesetz am 24. Februar 2008 vom Volk angenommen.
Ziel der Unternehmenssteuerreform II (nachstehend USTR II) war – gemäss Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft1– einerseits, eine steuerliche Entlastung von Risikokapital zu erreichen, die primär den Investoren, welche sich unternehmerisch beteiligen, zugute kommen soll. Andererseits zielte die Reform aber auch auf die steuerliche Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Unter anderem sollten ungerechtfertigte Überbesteuerungen gemildert und zum Teil beseitigt werden.
Die beabsichtigten Massnahmen zu Gunsten der Personenunternehmen betrafen vier Bereiche, die von grosser Bedeutung sind. Es ging um die
– Erhaltung bestehender Personenunternehmen,
– Erleichterung der Restrukturierung von Personenunternehmen,
– Erleichterung der Übertragung von Unternehmen sowie um
– Steuererleichterungen bei der zu Lebzeiten oder nach dem Tod des Inhabers erfolgten
Liquidation eines Unternehmens.
Letztere Massnahme führte zum Artikel 37b DBG, welcher am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird.