Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 14 Seiten

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Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG)

65. Altersjahr liquidieren wird, wurde mit 15 Prozent ein guter Mittelwert gewählt. Zusätzlich wurde auf einen Koordinationsabzug verzichtet. Mit den vorliegenden Parametern kann der Vorstellung des Gesetzgebers, der sich von der Idee eines mittleren Plans leiten liess, entsprochen werden.

Absatz 2

Die Jahre zwischen dem 25. Altersjahr und dem Liquidationsjahr werden stets vollumfänglich berücksichtigt, unabhängig davon, ob die selbständig erwerbende Person während der ganzen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder nicht. Dies analog zur Einkaufsberechnung gemäss dem BVG, die immer auf das 25. Altersjahr zurückrechnet.

Absatz 3

Abgestellt wird auf das AHV-pflichtige ordentliche Einkommen. Obwohl auch der Liquidationsgewinn AHV-pflichtig ist (dieser wird jedoch gesondert besteuert und ausgewiesen), würde ein Einbeziehen des Liquidationsgewinns das durchschnittliche Jahreseinkommen verfälschen, weshalb bei der Berechnung der fiktiven Deckungslücke nur auf das ordentliche Einkommen abgestellt werden kann.

Damit ist auch klar, dass nicht steuerbare Wertzuwachsgewinne bei der Berechnung des fiktiven Einkaufs nicht berücksichtigt werden können, sondern nur die wiedereingebrachten Abschreibungen.

Da es grundsätzlich möglich ist, sich bei Vorsorgeeinrichtungen auf die maximalen Leistungen des letzten Lohnes einzukaufen, wird vorliegend auf einen fünfjährigen Durchschnitt abgestellt, um ein möglichst aktuelles Einkommen abzubilden.

Absatz 4

Dauerte die selbständige Erwerbstätigkeit weniger als fünf Jahre, ist die Summe der Erwerbseinkommen der vergangenen Jahren nicht durch fünf, sondern durch die effektive Anzahl Jahre zu teilen, während welchen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde. Da dies den fiktiven Einkauf erhöht, mithin steuermindernde Auswirkungen hat, ist dieser Umstand gemäss der allgemeinen Beweislastregel von der steuerpflichtigen Person zu belegen.

Absatz 5

Im Hinblick darauf, dass mittels des fiktiven Einkaufs die selbständig erwerbenden Personen den unselbständig erwerbenden Personen vorsorgerechtlich gleichgestellt werden sollen, muss die obere Grenze für einen versicherbaren Lohn gemäss BVG auch für den fiktiven Einkauf übernommen werden.

Absatz 6

Alle Vorsorgeguthaben, inklusive der im Vorjahr und im Liquidationsjahr getätigten Einkäufe, sind an den fiktiven Einkauf anzurechnen und entsprechend davon in Abzug zu bringen.

Ebenfalls anzurechnen sind jegliche bereits bezogenen Leistungen. Darunter fallen alle ordentlichen Leistungen (z.B. Rentenleistungen), die Vorbezüge (z.B. Vorbezug für Wohneigentum) sowie die Barauszahlungen (z.B. Barauszahlung bei Wechsel von unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit). Dies deshalb, weil in diesem Umfang die selbständig erwerbstätige Person bereits in den Genuss von steuerprivilegierten Leistungen aus der Vorsorge gekommen ist. Diese Leistungen und Bezüge sind der Steuerverwaltung in jedem Fall zur Kenntnis zu bringen. Unter Wohlfahrtsfonds sind Personalfürsorgestiftungen ohne reglementarische Leistungen zu verstehen.

Artikel 7 Nachträglicher Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung

Die privilegierte Besteuerung wird infolge definitiver Aufgabe der Erwerbstätigkeit gewährt. Ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht definitiv, besteht kein Anspruch auf die privilegierte Besteuerung. Es kann jedoch vorkommen, dass eine als definitiv geplante Aufgabe der Erwerbstätigkeit sich im Nachhinein als nicht definitiv herausstellt. Ist die Liquidationsveranlagung bei Aufnahme einer neuen selbständigen Erwerbstätigkeit rechtskräftig, kann – sofern