Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG)
selbständigen Erwerbstätigkeit ihre Mittel in die Unternehmung reinvestieren musste und folglich keine Mittel mehr zur Verfügung hatte, um sich eine zweite Säule aufzubauen. Den Erben und Vermächtnisnehmern wird die Möglichkeit, eine zweite Säule zu äufnen, regelmässig noch offen stehen. Der Gesetzgeber hat überdies ausschliesslich den Terminus „Einkauf“ verwendet und nie von einer fiktiven Todesfallleistung gesprochen. Er hat sich also ausschliesslich mit der Beitragsseite befasst und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Möglichkeit des fiktiven Einkaufs nur zu Lebzeiten der selbständig erwerbenden Person zulassen wollte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Erben und allenfalls auch die Vermächtnisnehmer im Todesfall nur Todesfallleistungen erhalten. Diese stimmen im Allgemeinen nicht mit den Erlebensfallleistungen überein. Grundsätzlich soll jedoch nicht mehr fiktive „Vorsorgeleistung“ fliessen, als in einem echten Vorsorgefall tatsächlich als Vorsorgeleistung ausgerichtet würde. Aus diesen Gründen können die Erben und Vermächtnisnehmer nur den eigenen fiktiven Einkauf geltend machen, wenn sie selbst die Voraussetzungen erfüllen,
nicht jedoch den fiktiven Einkauf der verstorbenen steuerpflichtigen Person.
Artikel 12 Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Erben oder die Ver-
mächtnisnehmer
Sobald die Erben Handlungen vornehmen, die auf die Weiterführung des Unternehmens gerichtet sind, kann die privilegierte Liquidationsbesteuerung – mangels Liquidation - nicht mehr gestützt auf den Anspruch des Erblassers geltend gemacht werden. Der Anspruch geht mit der ersten entsprechenden Handlung unter, da keine definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit vorliegt. Hingegen können die Erben in der Folge selber, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 37b DBG erfüllen, die privilegierte Besteuerung in ihrer Eigenschaft als selbständig erwerbende Personen geltend machen. Führen die Erben lediglich noch angefangene Arbeiten des Erblassers zu Ende, qualifiziert dieses Verhalten nicht als Weiterführung der Personenunternehmung.
2.6 Inkrafttreten
Artikel 13
Diese Verordnung tritt gleichzeitig wie der Artikel 37b DBG6 am 1. Januar 2011 in Kraft.
6 BBl 2007 2321;