Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 14 Seiten

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Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG)

Artikel 10 Besteuerung

Ein Fünftel des Liquidationsgewinns, der nach Vornahme der Abzüge gemäss Artikel 9 verbleibt, bestimmt den anwendbaren Steuersatz nach Artikel 214 DBG. Die starke Progression des Tarifs der direkten Bundessteuer kann dazu führen, dass im Bereich der kleinen Liquidationsgewinne keine Besteuerung mehr anfallen würde. Da Artikel 37b DBG jedoch nur eine Privilegierung aber keine Steuerbefreiung sein soll, sorgt der Minimalsatz dafür, dass beim Liquidationsgewinn immer eine Steuer anfällt. Die zwei Prozent werden vom Liquidationsgewinn berechnet, der nach Vornahme der Abzüge nach Artikel 9 noch verbleibt.

2.5 Erbgang

Artikel 11 Liquidation durch die Erben oder die Vermächtnisnehmer

Absatz 1

Die Erben und Vermächtnisnehmer übernehmen den Anspruch der steuerpflichtigen Person (Erblasser) auf die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns, sofern die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt ihres Ablebens die Voraussetzungen gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung erfüllt hat und keiner der Erben und Vermächtnisnehmer die Einzelunternehmung oder die Tätigkeit in der Personengesellschaft weiterführt.

Absatz 2

Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, da gemäss der Präponderanzmethode beim Einstellen der unternehmerischen Aktivitäten grundsätzlich eine Privatentnahme erfolgt, die zu einer Realisierung der stillen Reserven führt. Führen die Erben oder Vermächtnisnehmer die Einzelunternehmung während fünf Jahren nicht weiter ohne jedoch zu liquidieren, so liegt steuersystematisch eine vollständige Privatentnahme und mithin ein Liquidationstatbestand vor.

Absatz 3

Die Möglichkeit anhand der Präponderanzmethode die faktische Liquidation festzustellen, besteht nur bei einer Einzelunternehmung. Im Falle der Personengesellschaft besteht die Möglichkeit, dass der oder die anderen Gesellschafter die Personengesellschaft weiterführen. Die Personengesellschaft würde auch nach dem Ableben der steuerpflichtigen Person weiter bestehen, obwohl die Erben und Vermächtnisnehmer die Tätigkeit der steuerpflichtigen Person in der Personengesellschaft nicht übernehmen. In diesem Fall wechselt der Anteil der steuerpflichtigen Person im Vermögen der Erben und Vermächtnisnehmer den Charakter nicht, d.h. es bleibt grundsätzlich Geschäftsvermögen, weshalb nach Ablauf von fünf Jahren keine steuersystematische Abrechnung durchgeführt werden kann. Daher müssen die Erben und Vermächtnisnehmer nach Ablauf der fünf Jahre die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 selbst erfüllen, um bei Veräusserung des Anteils oder bei Liquidation der Personengesellschaft in den Genuss der privilegierten Liquidationsbesteuerung zu kommen.

Absatz 4

Der Absatz 2 von Artikel 37b DBG, wonach auch die Erben die Steuerprivilegien des Erblassers geltend machen können, war in den parlamentarischen Beratungen unbestritten. Der Absatz 2 wurde jedoch verabschiedet, bevor in Absatz 1 in letzter Minute die Möglichkeit des fiktiven Einkaufs eingefügt wurde. Absatz 2 umfasste daher bei der Beschlussfassung nur die generelle privilegierte Liquidationsbesteuerung. Der Gesetzgeber ist nach der Einführung des fiktiven Einkaufs nicht mehr auf Absatz 2 zurückgekommen. Vorsorgerechtlich ist es nicht möglich, dass die Erben und Vermächtnisnehmer einen Einkauf des Verstorbenen geltend machen können, da das durch die Vorsorge versicherte Risiko (in casu Tod) eingetreten ist, das Vorsorgeguthaben in Todesfallleistungen umgewandelt wird und mithin keine Vorsorgelücken mehr geschlossen werden können. Der Gesetzgeber wollte mit dem fiktiven Einkauf dem Umstand Rechnung tragen, dass die steuerpflichtige Person während ihrer