Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG)

um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären und

c) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern die Steuerbehörde es hinnähme.

Artikel 2 Liquidationsjahr

Artikel 2 definiert den Begriff des Liquidationsjahres. Als Liquidationsjahr wird dasjenige Geschäftsjahr bezeichnet, in dem die letzte Liquidationshandlung vorgenommen wurde. In der Regel ist eine Liquidation abgeschlossen, wenn die letzte Inkassohandlung eingeleitet worden ist. Da es sich dabei manchmal um marginale Beträge handeln kann, sollen jedoch auch andere Umstände das Ende der Liquidation darstellen können. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation wird – wie dies nach geltendem Recht auch der Fall ist – im Einzelfall geklärt werden müssen.

Artikel 3 Verhältnis zu Artikel 18a DBG

Wird eine Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, kann verlangt werden, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. Die Besteuerung der stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Die im Zeitpunkt der Veräusserung realisierten stillen Reserven unterliegen zusammen mit dem übrigen Einkommen der ordentlichen Besteuerung.

Im Zeitpunkt der Überführung vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen sind die Voraussetzungen von Artikel 37b DBG nicht zwangsläufig erfüllt, da beispielsweise keine definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit vorliegt.

Verlangt die steuerpflichtige Person im Rahmen der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Besteuerungsaufschub nach Artikel 18a DBG, findet Artikel 37b DBG nur auf die wieder eingebrachten Abschreibungen Anwendung.

Auf die aufgeschobenen stillen Reserven würde der Artikel 37b DBG somit nur Anwendung finden, wenn die Liegenschaft während dem Liquidations- oder dem Vorjahr vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen übertragen und auch vor dem Abschluss der Liquidation veräussert wird. In diesen Fällen ist eine Anwendung von Artikel 18a DBG jedoch obsolet, da für die Berechnung des Liquidationsgewinns bereits gestützt auf Artikel 37b DBG auf die Realisation der stillen Reserven des Liquidationsjahres und des Vorjahres abgestellt wird.

2.2 Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung

Artikel 4

Absatz 1 und 2

Der Gesetzgeber wollte die Selbständigerwerbenden bezüglich der beruflichen Vorsorge den Unselbständigerwerbenden weitestgehend gleichstellen. Aus diesem Grund soll auch der Selbständigerwerbende, welcher sich freiwillig einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat, den einbezahlten Einkaufsbetrag für die berufliche Vorsorge im Rahmen der Liquidation vom Erwerbseinkommen, das nicht aus der Liquidation stammt und den übrigen Einkünften abziehen können.

Absatz 3

Ist der Einkaufsbetrag höher als das Erwerbseinkommen, das nicht aus der Liquidation stammt sowie die übrigen Einkünfte, ist die Differenz vom Liquidationsgewinn abzuziehen.