Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/44: Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 37b DBG)

Absatz 2

Die Invalidität nach Massgabe von Artikel 4 Absatz 2 IVG5 ist gegeben, sobald von der IV wegen voraussichtlich bleibender oder längerer Zeit dauernder ganzer oder teilweise Erwerbsunfähigkeit Leistungen ausgerichtet werden. Unter den Terminus „Leistungen“ fallen mithin nicht nur Renten, sondern auch andere Leistungen der IV, wie beispielsweise Leistungen für die notwendige Umschulung.

Absatz 3

Buchstabe a

Die privilegierte Liquidationsbesteuerung gilt ausschliesslich für die im Vorjahr und im Liquidationsjahr realisierten stillen Reserven. Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, welches nicht aus der Realisation von stillen Reserven resultiert sowie übrige Einkünfte werden weiterhin ordentlich besteuert und können nicht von der Privilegierung nach Artikel 37b DBG profitieren.

Buchstabe b

Wer auf Grund einer behaupteten definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit von Artikel 37b DBG profitieren konnte und später trotzdem erneut eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, soll nicht zweimal von der privilegierenden Besteuerung nach Art. 37b DBG profitieren dürfen. Absatz 3 Buchstabe b sieht daher vor, dass in diesem Fall auch ein Liquidationsgewinn ordentlich besteuert wird und kein fiktiver Einkauf mehr geltend gemacht werden kann.

Ein Nachsteuerverfahren nach den Artikeln 151 – 153 DBG ist in diesen Fällen nicht möglich. Die Nachsteuertatbestände müssen sich gemäss Artikel 151 Absatz 1 des DBG aufgrund von Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren. Es geht in der Regel um Fakten oder Beweismittel, die erst nach der rechtskräftigen Veranlagung entdeckt worden sind, d.h. um sog. neue Tatsachen bzw. Beweismittel. Eigentlich handelt es sich um neue „alte“ Tatsachen resp. Beweismittel, da diese Tatsachen oder Beweismittel schon vorher, d.h. bereits im Zeitpunkt der Veranlagung, vorhanden waren, der Steuerbehörde jedoch erst im Nachhinein bekannt wurden (Klaus A. Vallender/Martin E. Looser, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Art. 151 DBG N 1 und 7). Bei der Beantwortung der Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich (BGE 2C.21/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2.1; 2A.502/2005 vom

2. Februar 2006 E. 2, in: StR 61/2006 442, S. 444 mit Hinweis).

In der Lehre wird allerdings ausgeführt, dass es sich „in der Regel“ um so genannt neue „alte“ Tatsachen handeln müsse (Vallender/Looser, a.a.O., Art. 151 N 7). Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass auch neue Tatsachen, die einen bereits abgeschlossenen und in der Vergangenheit liegenden Vorgang nachträglich als unzulässig qualifizieren, als Tatsache anerkannt werden können, welche ein Nachsteuerverfahren rechtfertigen.

In den letzten Änderungen im DBG hat der Gesetzgeber die Anwendung des Nachsteuerverfahrens jeweils explizit statuiert (vgl. beispielsweise Art. 19 Abs. 2 DBG; Art. 20a Absatz 1 Bst. b DBG). Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Anwendung des Nachsteuerverfahrens auch in Artikel 37b DBG verankert hätte, wenn er gewollt hätte, dass dieses bei der Liquidationsbesteuerung zur Anwendung gelangt.

Vorbehalten bleibt natürlich stets die Steuerumgehung, die zu einem Nachsteuerverfahren führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Steuerumgehung vor, wenn

a) die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint,

b) ferner anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde,