Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/56: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Chile auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 11 Seiten

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Was dagegen Paragaph 4 anbelangt, bestätigt dieser auf Begehren Chiles die Verpflichtung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, korrigierende Massnahmen zu prüfen, die erforderlich würden, falls das Abkommen zur Erlangung von Vorteilen beansprucht würde, welche im Abkommen weder beabsichtigt noch erwähnt sind. Gegebenenfalls müsste eine entsprechende Revision des Abkommens in Angriff genommen werden. Es ist eher unwahrscheinlich, dass diese Bestimmung je zur Anwendung kommen wird. Nichtsdestotrotz wurde sie zur Erlangung eines Kompromisses für akzeptabel gehalten. Es ist im Übrigen unzweifelhaft, dass ein betroffener Vertragsstaat jederzeit eine Revision des Abkommens verlangen kann, selbst wenn diesbezüglich eine ausdrückliche Bestimmung fehlen sollte. Die vorliegende Bestimmung ist daher bloss als formelle Bestätigung dieses Grundsatzes zu verstehen.

Schliesslich wird in Paragraph 5 das Recht Chiles bestätigt, auf den Gewinnen, die der chilenischen Betriebsstätte eines schweizerischen Unternehmens zuzurechnen sind, die zusätzliche Gewinnssteuer zu erheben, allerdings nur solange Chile die Gewinnsteuer « erster Kategorie » an die zusätzliche Gewinnsteuer anrechnet.

Missbrauchsbekämpfung

Chile wünschte die Aufnahme einer umfassenden Bestimmung gegen Missbräuche im Bereiche der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Dieses Begehren konnte in Grenzen gehalten werden, indem im Wesentlichen die Bestimmung zur Bekämpfung missbräuchlicher Inanspruchnahmen des Abkommens aufgenommen wurde, welche die Schweiz vor kurzem mit Grossbritannien vereinbart hat.

Es ist daher vorgesehen, dass die Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 betreffend Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn solche Erträge einem Durchlaufsgebilde zufliessen (« Durchlaufregelung »), dessen Hauptzweck in der Erlangung der Abkommensvorteile zu Gunsten von in Drittstaaten ansässigen Personen besteht.

Im Rahmen der erwähnten Lösung geht es darum zu verhindern, dass der Ansässige eines Drittstaates, der kein Abkommen mit dem Quellenstaat abgeschlossen hat, dennoch in den Genuss von Abkommensvorteilen gelangt, indem er als Durchlaufsgebilde eine Person (meistens eine Gesellschaft) einsetzt, die in einem Vertragsstaat ansässig ist. Der offensichtliche Zweck des Durchlaufs ist somit die Erlangung der Abkommensvorteile. Man hat es mit einem Durchlaufsgebilde zu tun, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person andernfalls keinen Anspruch auf die Abkommesvorteile hätte und die Erlangung dieser Abkommensvorteile der hauptsächliche Beweggrund des Vorgehens ist. Die Auslegung des «hauptsächlichen Beweggrundes » kann u.U. Gegenstand eines Verständigungsverfahrens gemäss Artikel 24 bilden, so dass die entsprechende Verständigungslösung die Fälle oder die Umstände umschreiben würde, in denen dieses Kriterium erfüllt wäre.

Nach der ursprünglichen Auffassung Chiles zu diesen neuen Bestimmungen hätte bereits die mit der Errichtung eines Durchlaufsgebildes bestehende Möglichkeit, ungerechtfertigte Abkommensvorteile zu erlangen, für eine Verweigerung der Abkommensvorteile genügen sollen.