Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/56: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Chile auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 11 Seiten
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in Steuerbetrugsfällen notwendig sind. Als Steuerbetrug im Sinne dieser Bestimmung sind Vergehen zu verstehen, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden. Eine solche Bestimmung wurde von der Schweiz bereits verschiedenen OECD-Mitgliedstaaten und anderen Staaten wie z.B. Südafrika, Kolumbien oder Costa Rica zugestanden. Ziff. 8 des Protokolls zählt die Grundsätze auf, die aus schweizerischer Sicht in solchen Fällen massgebend sind: Grundsatz der doppelten Strafbarkeit, Erfordernis des direkten Zusammenhangs und Ablehnung allgemeiner Suchaktionen, Grundsatz der Reziprozität und Anwendung für Taten, die ab dem 1. Januar des dem Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres begangen worden sind.
Da Chile zur Zeit in der OECD einen Beobachterstatus innehat, und daher in naher Zukunft von der Organisation als Vollmitglied aufgenommen werden dürfte, wurde bereits eine Klausel über den Informationsaustauch betreffend Holdinggesellschaften vorgesehen. Diese soll ab dem 1. Januar des der Aufnahme Chiles in der OECD folgenden Kalenderjahres zur Anwendung gelangen. Diese Lösung (Ziff. 9 des Protokolls) entspricht den von der Schweiz gegenüber der OECD eingangenen Verpflichtungen.
Artikel 27 - Verschiedenes
Bestimmte chilenische Investionseinrichtungen, die zwar von einer in Chile ansässigen Person verwaltet werden, aber vom Ausland finanziert sind, sind sowohl für ansässige wie für nichtansässige Investoren zugänglich. Die betreffenden Investionen dürfen nur in Chile getätigt werden. Solche Investitionseinrichtungen haben nach chilenischem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit und gelten nicht als ansässige Personen. Sie werden lediglich auf den Gewinnauschüttungen besteuert, so dass die ursprünglichen Einkommensarten, die zur Bildung dieser Gewinnausschüttungen geführt haben (Dividenden, Zinsen usw.), nicht mehr deutlich erkennbar sind. Paragraph 1 dieses Artikels sieht vor, dass Chile in diesen Fällen ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens die in Rede stehenden Gewinnausschüttungen besteuern darf.
In Paragraph 2 ist - wie im Abkommen mit Kanada - vorgesehen, dass Meinungsverschiedenheiten, welche zwar im Rahmen des GATS (« General Agreement on Trade in Services ») auftreten, für deren Lösung jedoch ausschliesslich dieses Doppelbesteuerungsabkommen massgebend ist, nur dem Rate des GATS unterbreitet werden dürfen, wenn die Zustimmung beider Vertragsstaaten vorliegt.
Paragraph 3 erwähnt ein chilenisches Gesetz, das einem ausländischen Investor die Option bietet, aufgrund einer Vereinbarung mit dem Staate während 20 Jahren zu einem fixen Satz von 42 Prozent besteuert zu werden. Solche Regelungen über steuerliche Wahlrechte sind in Latein-Amerika ziemlich verbreitet, sie bieten dem Steuerpflichtigen einen gewissen Schutz gegen allfällige ungünstige Entwicklungen der Steuersätze. Da diese Steuersätze primär eine Frage des internen Rechts sind, ist die fragliche Bestimmung hauptsächlich von deklaratorischer Bedeutung, deren Erwähnung im Abkommen sich aus Gründen der Transparenz rechtfertigen lässt.