Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/56: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Chile auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 11 Seiten
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demselben Staat ausgeübten Tätigkeiten eines verbundenen, jedoch in einem anderen Staat ansässigen Unternehmens zusammengerechnet werden können. Bei zeitlich übereinstimmender Entfaltung der Tätigkeit durch zwei oder mehrere verbundene Unternehmen wird die betreffende Dauer jedoch nur einmal gezählt; verbundene Unternehmen bedeuten Unternehmen, die einander nahestehen. Entgegen der anfänglichen Forderung Chiles, das in Bezug auf nahestehende Unternehmen eine konzernweite Zusammenrechnung der Tätigkeitsdauer anstrebte, konnte diese Forderung auf Missbrauchsfälle beschränkt werden. Die in Paragraph 3 vereinbarte Lösung entspricht somit materiell denen, die von der Schweiz bereits mit anderen im wirtschaftlichen Aufschwung befindlichen Ländern getroffen wurden (z.B. Argentinien oder China).
Artikel 7 - Unternehmensgewinne
Die diesbezüglichen Grundsätze des OECD-Musterabkommens sind unter Ziff. 3 des Protokolls zum Abkommen angeführt worden: Die einer Betriebsstätte zuzurechnenden steuerbaren Gewinne können nur jene sein, die ihren tatsächlich erbrachten Funktionen (unter Berücksichtigung der eingesetzten Aktiven und wahrgenommenen Risiken) entsprechen.
In Ziff. 4 des Protokolls wird ferner unter Bezugnahme auf Paragraph 3 des Artikels 7 der Begriff « geschäftsmässig begründete Aufwendungen » präzisiert. Anfänglich hatte Chile verlangt, dass der Ausdruck « notwendige Aufwendungen » in Paragraph 3 des Artikels 7 aufgenommen werde, damit die Höhe der im Betriebsstättestaat abzugsfähigen Aufwendungen mit Sicherheit beziffert werden könne. Die Beschränkung des Abzuges auf « notwendige Aufwendungen » ist ein im internen Recht Chiles herrschender Grundatz, der für alle Unternehmen, Gesellschaften und Betriebsstätten gilt. Dieser Begriff weise nach chilenischer Auffassung den Vorteil der Genauigkeit auf und sei daher den unscharfen Begriffen vorzuziehen, die aus den derzeitigen OECD-Arbeiten über die Betriebsstättenbesteuerung und dem im Musterabkommen enthaltenen Grundsatz der Besteuerung als « selbständiges Unternehmen » hervorgehen. Das diesbezügliche Anliegen Chiles konnte berücksichtigt werden, indem man den im schweizerischen Steuerrecht geläufigen Ausdruck « geschäftsmässig begründete Aufwendungen » wählte, was auch dem Grundsatz des « selbständigen Unternehmens » entspricht und damit die Abzüge gemäss Paragraph 3 des Artikels 7 erlaubt. Der guten Ordnung halber und auf Begehren Chiles verweist Ziff. 4 des Protokolls auf den im internen Recht Chiles verwendeten Ausdruck « notwendige (Aufwendungen) », was lediglich dem Verständnis des Begriffs « geschäftsmässig begründete (Aufwendungen) » dienen soll. Da die Tragweite dieser beiden Ausdrucksweisen materiell identisch ist, konnte die Schweiz dem chilenischen Anliegen entsprechen.
Artikel 8 - Seeschifffahrt und Luftfahrt