Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/56: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Chile auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 11 Seiten
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Demgegenüber sind Steuerbefreiungen für die Übertragung von börsenkotierten Aktien vorgesehen; Gleiches gilt für die von Pensionsfonds, Anlagefonds oder Banken übertragenen Beteiligungsrechte.
Die chilenische Abkommenspolitik bezüglich der steuerlichen Erfassung von Kapitalgewinnen beruht auf dem Besteuerungsrecht des Quellenstaates, insbesondere dann, wenn Gewinne aus der Veräusserung von wesentlichen Beteiligungen realisiert werden. Ziel solcher Besteuerungen ist insbesondere die Gleichbehandlung von thesaurierten und ausgeschütteten Gewinnen. Für Chile kam daher eine Abweichung von seiner diesbezüglichen Abkommenpolitik nicht in Frage, zumal diese auch in seinen jüngstens abgeschlossenen Abkommen (z.B. mit Spanien oder Grossbritannien) aufrechterhalten wurde. Die Annahme dieses Konzeptes durch die Schweiz stellte für Chile geradezu eine grundlegende Voraussetzung für den Abschluss eines Abkommens dar. Vergleichbare Lösungen mussten von der Schweiz bereits für ähnliche Sachverhalte in den Abkommen mit Indien, Thailand oder Vietnam zugestanden werden. Die vorliegend übernommene Lösung widerspiegelt schliesslich die zwischen Chile und Grossbritannien vereinbarte Lösung; sie ist dem Paragraphen 4 wie folgt zu entnehmen: Unter Buchstabe
a) dieser Bestimmung ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf Kapitalgewinnen bestätigt, die durch Übertragung von mindestens 20 Prozent betragenden Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft erzielt werden, sofern zu irgendwelchem Zeitpunkt innerhalb einer Besitzesdauer von 12 Monaten vor der Übertragung eine solche Mindestquote gehalten wurde. Darunter fallen überdies die Kapitalgewinne, welche durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften erzielt werden, deren Wert direkt oder indirekt zu mindestens 50 Prozent aus Grundstücken besteht. Für die übrigen Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen ist in Paragraph 4 Buchstabe b) das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 17 Prozent beschränkt. Buchstabe c) weist indes das ausschliessliche Besteuerungsrecht dann dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn Pensionsfonds durch Übertragung von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten Kapitalgewinne erzielen.
Was die schweizerische Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung anbelangt, so wird präzisiert, dass die Freistellung der bei Übertragung von Beteiligungsrechten erzielten Kapitalgewinne nur aufgrund der tatsächlichen Besteuerung dieser Gewinne durch Chile zugestanden wird (Artikel 22 Paragraph 2 Buchstabe a). Dies gilt für Beteiligungsrechte, deren Wert hauptsächlich aus Grundstücken besteht, und gegebenenfalls auch für alle anderen Beteiligungsrechte von mindestens 20 Prozent. In Artikel 22 Paragraph 2 Buchstabe d) ist bezüglich der übrigen Fälle das Recht auf eine Steueranrechnung vorgesehen, sofern in Chile eine auf 17 Prozent beschränkte Steuer erhoben wurde.
Artikel 14 - Selbständige Arbeit
Einerseits aufgrund der schweizerischen Abkommenspolitik und andererseits im Einklang mit der in Artikel 5 Absatz 3 vereinbarten Lösung betreffend das Besteuerungsrecht des Vertragsstaates, in welchem die Dienstleistungen während mehr als 183 Tagen erbracht wurden, ist in Artikel 14 Paragraph 1 Buchstabe b eine Bestimmung zu Gunsten des Quellenstaates eingeführt worden, die ihm das Besteuerungsrecht zuteilt, sofern die vor Ort ausgeübte Tätigkeit