Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/56: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Chile auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 11 Seiten
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einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen erfordert, und zwar in einem Zeitraum von 12 Monaten gerechnet: Dieses Besteuerungsrecht besteht auch dann, wenn es an einer festen Einrichtung fehlt.
Artikel 18 - Pensionen
Beide Vertragsstaaten sind übereingekommen, zu Gunsten des Quellenstaates ein auf 15 Prozent beschränktes Besteuerungsrecht einzuführen, das sowohl für öffentliche als auch für private Pensionen Anwendung findet. Die Schweiz wird die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der in Chile erhobenen Quellensteuer beseitigen. Damit ist die Besteuerung von schweizerischen Vorsorgerenten sichergestellt.
In Ziff. 7 des Protokolls wird ferner präzisiert, dass der Ausdruck « Pensionen » weder die Kapitalleistungen noch die Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge abdeckt (letzteres ist für die Schweiz relevant). Mit diesem Ausschluss der Kapitalleistungen aus dem Geltungsbereich des Abkommens wird einerseits das Besteuerungsrecht der Schweiz als Quellenstaat sichergestellt und andererseits eine doppelte Freisstellung verhindert.
Das Abkommen enthält keinen Artikel über die Besteuerung der anderen Einkünfte. Für die Besteuerung der im Abkommen nicht geregelten (anderen) Einkünfte ist somit ausschliesslich das interne Recht der Vertragsstaaten massgebend, was auch in Ziff. 1 des Protokolls bestätigt wurde.
Artikel 22 - Vermeidung der Doppelbesteuerung
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird Chile die Anrechnungsmethode anwenden. Die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt ist dagegen für jene Fälle vorgesehen, in denen der Schweiz das ausschliessliche Besteuerungsrecht zugewiesen wurde.
Die Schweiz wendet die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt an und gewährt gegebenenfalls die pauschale Steueranrechnung auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.
Im Übrigen sei auf die hiervor zu den Artikeln 10 (Dividenden), 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) und 18 (Pensionen) angeführten Erläuterungen verwiesen.
Artikel 25 - Informationsaustausch
Die chilenische Delegation wünschte an sich eine Klausel über den Informationsautausch, die sich auch auf Anwendungsfälle des internen Rechts erstrecken würde, insbesondere zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Unter Berücksichtigung des endgültigen Gesamtabkommens und aller in den Verhandlungen vereinbarten Lösungen wurde schliesslich eine Klausel zugestanden, die auf Begehren den Austausch von Informationen vorsieht, welche einerseits für die Anwendung des Abkommens und andererseits für die Anwendung des internen Rechts