Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/56: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Chile auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
fertigt gehalten, vorausgesetzt dass, in Paragraph 2 ein allgemeiner residueller Quellensteuersatz von 15 Prozent vorgesehen wird. Demgegenüber wurde im gleichen Paragraphen einerseits das chilenische integrierte Besteuerungssystem bestätigt - sofern nach chilenischem Recht die Steuer « erster Kategorie » als Gutschrift zur Entlastung der Zusatzsteuer zugestanden wird - und andererseits wurde eine pauschale Anrechnung in der Schweiz von 15 Prozent aufgenommen (Artikel 22 Paragraph 2 Buchstabe c).
Artikel 11 - Zinsen
Chile verfolgt auch im Bereiche der Zinsen eine starre Abkommenspolitik und war daher auch gegenüber der Schweiz nicht bereit, von dieser abzuweichen. Die vereinbarten Lösungen entsprechen somit jüngster chilenischer Politik. Es ist indes hervorzuheben, dass in Ziff. 6 des Protokolls - mit Bezug auf die OECD-Mitgliedstaaten - eine automatische Meistbegünstigungsklausel zu Gunsten der in der Schweiz ansässigen Personen vorgesehen wurde (Ziff. 6 des Protokolls).
Der Quellenstaat kann auf Zinsen eine auf 5 Prozent beschränkte Steuer erheben, sofern die Zinsen für Darlehen von Banken und Versicherungsgesellschaften bezahlt werden, aus Obligationen oder aus anderen Wertschriften stammen, die regelmässig und in erheblichem Ausmass an einer anerkannten Börse gehandelt werden, oder auf Krediten für den Kauf von Maschinen und Ausrüstungen entfallen (Buchstabe a) des Paragraphen 2). In allen anderen Fällen ist die Steuer auf 15 Prozent beschränkt (Buchstabe b) des Paragraphen 2).
Artikel 12 - Lizenzgebühren
Auch was die Lizenzgebühren anbelangt, weicht Chile nicht von seiner üblichen Abkommenspolitik ab. Diese wurde denn auch in das Abkommen aufgenommen, allerdings wiederum unter Vorbehalt einer auf OECD-Mitgliedstaaten bezogenen automatischen Meistbegünstigungsklausel (Ziff. 6 des Protokolls).
Der Quellenstaat kann auf Lizenzgebühren eine auf 10 Prozent beschränkte Steuer erheben (Paragraph 2 Buchstabe b). Dieser Satz entspricht der Lösung, welche i.d.R. von der Schweiz mit Ländern, deren Industrialisierungsgrad eher bescheiden ist, vereinbart wurde. Auf Leasinggebühren konnte jedoch die Steuer auf 5 Prozent beschränkt werden.
Artikel 13 - Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
Nach dem internen Recht Chiles wird auf Kapitalgewinnen in den meisten Fällen eine Quellensteuer von 35 Prozent erhoben. Diese Besteuerung zielt insbesondere darauf ab, die Aktienpakete von privaten Investoren zu erfassen, die in ihren Unternehmen Gewinne thesaurieren. Sofern Beteiligungsrechte an einer Aktiengesellschaft während mehr als einem Jahr gehalten wurden und die Übertragung weder unter verbundenen Unternehmen noch im Rahmen einer gewerbsmässigen Tätigkeit erfolgt, kommt ein Steuersatz von 17 Prozent zur Anwendung.