Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/56: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Chile auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 11 Seiten
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Paragraph 1 Buchstabe i) (ii) definiert den « Inländer » und bezieht sich ausschliesslich auf juristische Personen (und nicht wie im OECD-Musterabkommen auch auf Personensgesellschaften und Vereine). In Chile haben indes die Personengesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit, was in der Schweiz nicht der Fall ist. Im Gegensatz zur Schweiz haben dagegen die Vereine in Chile keine eigene Rechtspersönlichkeit. Daraus folgt, dass die erwähnten Gebilde nach dem internen Recht eines Vertragsstaates entweder Rechtspersönlichkeit aufweisen und daher unter den Begriff den Inländers fallen oder aber keine Rechtspersönlichkeit aufweisen und demzufolge nur die daran beteiligten Personen steuerlich in Betracht zu ziehen sind, was gegebenennfalls auch bei der Anwendung des Artikels über die Nichtdiskriminierung zu beachten sein wird.
Artikel 4 - Ansässige Personen
Das interne Recht Chiles kennt das Kriterium der tatsächlichen Geschäftsleitung nicht. Eine nach schweizerischem Recht gegründete Gesellschaft, deren tatsächliche Geschäftsleitung jedoch in Chile wäre, könnte daher steuerlich nicht als ansässige Person dieses Staates angesehen werden. Dieser Umstand könnte somit für die Schweiz zu steuerlich unbefriedigenden Folgen führen, im umgekehrten Fall dann aber auch für Chile, falls das OECD-Kriterium der tatsächlichen Geschäftsleitung zur Beseitigung von Doppelwohnsitzfällen bei Subjekten, die keine natürlichen Personen sind, in das Abkommen aufgenommen würde. In Paragraph 3 wurde daher vorgesehen, solche Doppelwohnsitzfälle auf dem Wege des Verstädigungsverfahrens zu beseitigen. Die Schweiz kennt bereits eine solche Lösung in ihrem Abkommen mit den Vereinigten Staaten.
Artikel 5 - Betriebsstätte
Chile strebte einen breiten Begriff des Besteuerungsrechts zu Gunsten des Quellenstaates an. Diesem Ziel entsprechend forderte Chile in Paragraph 3, dass die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt seien, sobald eine Bauausführung oder Montage, einschliesslich der zugehörigen Überwachungstätigkeiten, sechs Monate gedauert hat. In diesem Zusammenhang wurde auch verlangt, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch Personal eines Unternehmens oder durch Selbständigewerbende ab einer Dauer von 183 Tagen in einem Zeitraum von 12 Monaten die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte erfüllen. Die Versicherungsgeschäfte hätten ebenfalls als betriebsstättebegründend gelten sollen.
Im Rahmen eines Kompromisses, der sämtliche im Abkommen geregelten Fragen berücksichtigt, wurde schweizerischersaeits akzeptiert, dass einerseits eine Bauausführung oder Montage, einschliesslich der zugehörigen Überwachungstätigkeiten, deren Dauer sechs Monate überschreitet, und andererseits die während mehr als 183 Tage in einem Zeitraum von 12 Monaten vor Ort erbrachten Diesntleistungen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte erfüllen. Unter Ziff. 2 des Protokolls wurde präzisiert, dass zur Verhinderung von Missbräuchen bezüglich der letzterwähnten Dauer von 183 Tagen, die von einem Unternehmen, das in einem Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten mit den in