Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/56: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Chile auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 11 Seiten

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Wie in anderen von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. mit der Ukraine oder mit Kanada) werden in Paragraph 2 dieses Artikels die Grundsätze des Kommentars zum OECD-Musterabkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen übernommen. Darunter fällt auch die Vermietung von unbefrachteten Seeschiffen und Luftfahrzeugen oder von Containern samt zugehörigen Ausrüstungen.

Artikel 9 - Verbundene Unternehmen

Dem Beispiel der in den letzten Jahren von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen folgend (wie vor kurzem mit Südafrika), konnte in die Paragraphen 2 und 3 auch der schweizerischer Praxis entsprechende Wortlaut eingeführt werden. Der Abkommensentwurf sieht in Paragraph 2 vor, dass der zweite Staat nur dann eine Gegenberichtigung zur Gewinnaufrechnung des ersten Staates vornimmt, wenn er die betreffende Aufrechnung für gerechtfertigt hält. Gemäss Paragraph 3 sind solche Gewinnaufrechnungen indes nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Höchstfrist von fünf Jahren seit Abschluss des Geschäftsjahres, auf welches sich die Gewinnaufrechnung bezieht, vorgenommen werden. Diese Einschränkung der internrechtlichen Verjährungsfristen entfällt, wenn ein Betrug oder eine vorsätzliche Unterlassung vorliegt.

Artikel 10 - Dividenden

Chile kennt zur Zeit ein integriertes Besteueurungssystem für Unternehmensgewinne und ausgeschüttete Dividenden. Damit soll die wirtschaftliche Doppebelastung von Gesellschaft und Aktionär beseitigt werden. Die von einer chilenischen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne werden einer Steuer « erster Kategorie » (« impuesto de primera categoria») unterworfen, d.h. die chilenische Gewinnsteuer von gegenwärtig 17 Prozent. Der in Chile ansässige Empfänger solcher Dividenden muss diese mit dem ursprünglichen Bruttobetrag deklarieren (der Grenzsteuersatz kann 40 Prozent erreichen), er erhält indes eine Steuergutschrift in Höhe der Steuer « erster Kategorie », d.h. von 17 Prozent. Auf Dividenden aus chilenischer Quelle, die an einen Nichtansässigen ausgeschüttet werden, wird eine zusätzliche Steuer (impuesto adicional) von 35 Prozent erhoben. Es handelt sich also um eine Ausschüttungssteuer zu Lasten der im Ausland ansässigen Dividendenempfänger, aber auch in diesem Fall wird die Steuergutschrift von 17 Prozent gewährt, so dass der ausländische Aktionär letztlich eine gesamte Steuerlast von 35 Prozent tragen muss.

Obschon Chile in solchen Fällen eigentlich keine Quellensteuer (Kapitalertragssteuer) auf Dividenden erhebt, bestand für Chile das Bedürnis um Anerkennung seines Systems im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz. Dies hat Chile in seinen übrigen Doppelbesteuerungsabkommen bereits durchgesetzt. Nach Auffassung Chiles müsste sich sein integriertes Besteuerungssystem zur Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Anwendung der schweizerischen Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung (pauschale Anrechnung) zu Gunsten der in der Schweiz ansässigen Aktionäre auswirken, jedenfalls beim Vergleich mit dem früheren, abkommenslosen Verhältnis. Diese Begehren wurden schweizerischerseits für gerecht-