Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

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ordnung werden vor allem der "legale" Umgang mit den kontrollierten Substanzen und deren Kontrolle geregelt. Sie betrifft in erster Linie die Tätigkeit des Instituts im Bereich der Bewilligungserteilung für diese Substanzen sowie die damit verbundenen Kontrollen und regelt vornehmlich den unternehmerischen Bereich im Umgang mit ihnen. In diese Verordnung wurden 2

auch die Bestimmungen der Vorläuferverordnung vom 29. Mai 1996 (VorlV) aufgenommen. 3

Die Bundesratsbeschlüsse vom 30. Dezember 1953 betreffend Betäubungsmittel für das In-4

ternational Komitee vom Roten Kreuz und vom 5. Juli 1963 über Betäubungsmittel für das Schweizerische Rote Kreuz werden aufgehoben und Voraussetzungen für die Bundesratsbewilligungen für die nationalen und internationalen Organisationen werden in einem speziellen Kapitel geregelt.

2. Für die im nBetmG geregelten Bereiche Prävention, Therapie, Schadenminderung sowie die

Kontrolle der diacetylmorphingestützten Behandlungen und der Einhaltung der Bestimmungen der Ausnahmebewilligungen wurde neu die BetmSV geschaffen. Sie regelt in erster Linie den Aufgabenbereich des BAG und richtet sich vornehmlich an Vertreterinnen und Vertreter von Medizinalberufen oder Wissenschaftler. Die heute geltende Verordnung für die ärztliche Ver-5

schreibung von Heroin vom 8. März 1999 wurde überarbeitet und in die BetmSV integriert. Mit der Neuregelung der Gebühren in der BetmSV kann die Verordnung vom 23. Oktober 6

1978 über Gebühren für das Betäubungsmittellaboratorium des Eidgenössischen Gesundheitsamtes aufgehoben werden.

Sowohl die BetmKV als auch die BetmSV sind Bundesratsverordnungen.

3. Die dritte Verordnung ist neu eine EDI-Verordnung und enthält die Verzeichnisse der kontrol-

lierten Substanzen. Sie umfasst die heute geltende Betäubungsmittelverordnung Swissmedic 7

vom 12. Dezember 1996 (BetmV-Swissmedic) und die Vorläuferverordnung Swissmedic vom 8

8. November 1996 (VorlV-Swissmedic). Beide Instituts-Verordnungen können mit Inkrafttreten der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) aufgehoben werden. Zuständig für die Ausarbeitung der BetmVV-EDI ist das Institut.

Die vorliegenden Verordnungsänderungen konkretisieren die beschlossenen Änderungen des nBetmG und schliessen Lücken im bestehenden Verordnungsrechts.

2 SR 812.121.3

3 SR 812.127

4 SR 812.126

5 SR 812.121.6

6 SR 812.121.9

7 SR 812.121.2

8 SR 812.121.31