Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe j: Als Zielländer werden im Verzeichnis f der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung-EDI
15
(BetmVV-EDI) vom ... die Länder aufgeführt, für die die Ausfuhr von Hilfschemikalien eine Ausfuhrbewilligung braucht.
Artikel 3 Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen
Nach Artikel 2a und Artikel 7 Absatz 3 nBetmG führt neu das EDI das Verzeichnis der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien sowie Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsähnlicher Wirkung. Im Verzeichnis werden die kontrollierten Substanzen wie bis anhin nach deren Gefährlichkeit und Missbrauchspotential, entsprechend den internationalen Vorgaben, in verschiedene Verzeichnisse unterteilt. Die einzelnen Verzeichnisse finden sich in der BetmVV-EDI.
Absatz 2 Buchstaben a-g: Mit der Einteilung einer kontrollierten Substanz in ein bestimmtes Verzeichnis ergeben sich höchst unterschiedliche Folgen und Massnahmen. Deshalb werden die Kriterien für die Einteilung präzise vorgegeben. Es wurde darauf geachtet, dass die Einteilung der kontrollierten Substanzen in die entsprechenden Verzeichnisse der geltenden Einteilung entspricht. Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet wird, dass sie eine betäubungsmittelähnliche Wirkung haben (Art. 7 nBetmG), werden im Verdachtsfall auf Antrag des Instituts vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) ins Verzeichnis e aufgenommen. Solange deren Wirkung noch nicht feststeht, bleiben sie sicherheitshalber den strengsten Kontrollvorschriften unterstellt, d.h. sie werden wie die kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses a behandelt.
Absatz 3: Die Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien werden nur als kontrollierte Substanzen im Sinne des nBetmG behandelt, wenn sie eine gewisse Menge pro Kalenderjahr überschreiten. Der legale Umgang mit diesen Substanzen soll nicht übermässig behindert werden. Die Bestimmung entspricht der geltenden VorlV.
Absatz 4: Neben dem Namen werden die kontrollierten Substanzen wie bisher mit ihrer GTIN (Global Trade Identification Number), die der früheren EAN-A entspricht, geführt. Nur für Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien ist wie bis anhin die CASRN - Chemical Abstract Services Registry Number - massgebend.
Artikel 4 Ausnahmen vom Geltungsbereich und einzelnen Bestimmungen
Absatz 1: Die Verordnung entfaltet keine Wirkung, wenn ein homöopathisches Präparat nur eine sehr geringe Menge von kontrollierten Substanzen enthält, oder wenn Vorläuferstoffe in pharmazeutischen Präparaten und Mischungen nicht einfach aus dem Präparat isoliert werden können. Dies ist beispielsweise der Fall bei pharmazeutischen Präparaten, die neben dem Vorläuferstoff noch andere Substanzen enthalten. Nicht zu den Ausnahmen gehören beispielsweise wässrige Lösungen, die lediglich den Vorläuferstoff enthalten. In beiden Fällen ist die Gefahr des Betäubungsmittelmissbrauchs nicht gegeben. Nicht zu den Ausnahmen gehören wässerige Lösungen, die lediglich kontrollierte Substanzen enthalten, weil diese einfach aus der wässerigen Lösung herausgelöst werden könnten.
Absatz 2: Der Bezug und die Verwendung kleiner Mengen von kontrollierten Substanzen zu analytischen Zwecken durch Behörden von Bund, Kantonen oder durch von diesen direkt Beauftragten sind von dieser Verordnung ausgenommen. Den Behörden des Bundes und der Kantone soll der Bezug kleiner Mengen kontrollierter Substanzen zu analytischen Zwecken administrativ vereinfacht werden. Die Kontrolle erfolgt über die Betriebsbewilligungsinhaberinnen und -inhaber, die die kontrollierten Substanzen zu analytischen Zwecken den Behörden abgeben.
Absatz 3: Bei Analysesubstanzen mit kleinen Mengen von kontrollierten Substanzen besteht ein sehr geringes Missbrauchspotential, deshalb können sie von der Kontrolle nach Kapitel 6 ausgenommen werden.
15 SR ...