Bericht 1 und 2

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten

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Absatz 4: Für Hilfschemikalien gilt die Sorgfaltspflicht wie für alle kontrollierten Substanzen. Für die Ausfuhr in Zielländer ist eine Ausfuhrbewilligung des Instituts erforderlich, wenn nach dem Verzeichnis g in der BetmVV-EDI eine bestimmte Mengen pro Kalenderjahr und Zielland überschritten werden. Daraus ergibt sich, dass über die exportierten Hilfschemikalien Buch geführt werden muss.

Absatz 5: Bei einzelnen kontrollierten Substanzen kann das EDI die Kontrollmassnahmen für kontrollierte Substanzen einschränken. Als Beispiel sei hier GHB (4-Hydroxybuttersäure) genannt. Dessen Ester GBL – GBL untersteht den gleichen Kontrollbestimmungen wie kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses a – wird in der Industrie tonnenweise für die Produktion von Putzmitteln, Farbzusätzen etc. eingesetzt. Der gleiche Stoff ist jedoch für Menschen gefährlich und wird in der Party-Szene in reiner Form missbräuchlich verwendet ("k.o.-Tropfen"). Das EDI kann nun, auf Vorschlag des Instituts, bei einzelnen sogenannten dual-use Substanzen eine eingeschränkte Kontrollpflicht vorsehen, um so die legale Produktion in der Industrie nicht zu behindern aber den Missbrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Die eingeschränkte Kontrollpflicht kann beispielsweise darin bestehen, dass der industrielle oder chemische Einsatz, nicht aber der private Gebrauch, von der Kontrolle ausgenommen wird. Die konkrete Regelung betreffend die Kontrolle für solche dual-use Substanzen findet sich in der BetmVV-EDI.

Artikel 5 Bewilligungen für kontrollierte Substanzen

Da der Umgang mit kontrollierten Substanzen nicht nur von unterschiedlichen Bundesbehörden, sondern in bestimmten Fällen auch vom Kanton erteilt wird, wurde neu dieser Artikel aufgenommen. Er gibt eine Übersicht, welche Behörde für welche Bewilligungen im Zusammenhang mit kontrollierten Substanzen zuständig ist.

Absätze 1 und 2: Die Betriebsbewilligung erlaubt den Umgang, d.h. den Bezug, die Herstellung, Verwendung und den Handel mit kontrollierten Substanzen der Verzeichnissen a bis c und für zugelassene Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d. Das Institut erteilt sie den privatwirtschaftlichen Unternehmen, Personen und Vermittlerinnen und Vermittlern, während der Kanton sie den Spitälern, den wissenschaftlichen Instituten und den kantonalen und kommunalen Behörden erteilt.

Absatz 3: Für den Umgang mit kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses d braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG. Diese Substanzen gelten als besonders gefährlich, weshalb sie auch oft als "verbotene Betäubungsmittel" bezeichnet werden. Ausgenommen von der Ausnahmebewilligung sind zugelassene Arzneimittel mit Substanzen des Verzeichnisses d. Zugelassene Arzneimittel unterliegen einer strengen und effektiven Kontrolle des Instituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. De-

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zember 2003 (HMG), dehalb erteilt nach Artikel 8 Absatz 7 nBetmG das Institut die Bewilligungen. Wenn aber ein solches Arzneimittel ausserhalb der vom Institut zugelassenen Anwendung angewendet, verabreicht oder verschrieben wird, braucht dieser sogenannte Off-label-use eine Ausnahmebewilligung des BAG.

Absatz 4 und 5: Diese beiden Absätzen regeln die Erteilung der Betriebsbewilligung für den Umgang mit Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung (Verzeichnis e) und die Vorläuferstoffe (Verzeichnis f). Das EDI erteilt nach Artikel 7 nBetmG die Betriebsbewilligung für kontrollierte Substanzen des Verzeichnisses e. Das Institut erteilt sie für die kontrollierten Substanzen des Verzeichnisses f, entsprechend der geltenden VorlV.

Absatz 6: Aufgrund Artikel 5 nBetmG braucht jede Ein- und Ausfuhr von kontrollierten Substanzen eine Bewilligung des Instituts.

Artikel 6 Sorgfaltspflicht

In diesem Artikel werden neben der generellen Sorgfaltspflicht im Umgang mit kontrollierten Substanzen (Abs. 1) die einzelnen Pflichten im Dienste der Sicherheit und zur Verhinderung des Missbrauchs

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