Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
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2 Erläuterungen zur Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV)
2.1 Übersicht
Neben materiellen Anpassungen an das nBetmG wurde die Gelegenheit genutzt, bestehende ungewollte Lücken zu füllen und das bestehende Verordnungsrecht sprachlich und redaktionell zu überarbeiten.
Die heutige BetmV ist ausgesprochen schwer verständlich, nicht zuletzt weil sie unübersichtlich strukturiert und damit wenig benutzerfreundlich ist. Ziel der BetmKV war es daher, eine verständliche Verordnung zu schaffen, die sich sachlich ans Heilmittelrecht anlehnt.
Die meisten Bestimmungen betreffend die Kontrolle sind durch das Einheits-Übereinkommen von
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1961 über die Betäubungsmittel , das Übereinkommen über psychotrope Stoffe sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psycho-
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tropen Stoffen vorgegeben.
2.2 Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Bewilligung und Überwachung von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Vorläuferstoffen, Hilfschemikalien nach Artikel 2 nBetmG und von Rohmaterialien und Erzeugnissen mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung nach Artikel 7 nBetmG. Hauptinhalt der Verordnung sind die Bewilligungsvoraussetzungen für den Umgang mit diesen Substanzen sowie deren Kontrolle und Überwachung. Die Verordnung ist, gestützt auf internationales Recht, auch auf Unternehmen, Personen und Vermittler anwendbar, die von der Schweiz aus mit kontrollierten Substanzen handeln.
Artikel 2 Begriffe
Artikel 2 erklärt die zentralen Begriffe dieser Verordnung. Diejenigen von Artikel 2 nBetmG - die Definition von Betäubungsmittel, psychotrope Stoffe, Stoffe, Präparate, Vorläuferstoffe sowie Hilfschemikalien - werden hier nicht wiederholt, gelten aber selbstverständlich auch.
Buchstabe a: Die Definition der Durchfuhr entspricht der Definition in Artikel 6 Buschstabe i im Zollge-
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setz vom 18. März 2005 .
Buchstabe d: Der Begriff Medizinalpersonen in Artikel 9 nBetmG mit dem Verweis auf die Heilmittelgesetzgebung und damit implizit auf Artikel 2 Buchstabe h der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung
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vom 17. Oktober 2001 (AMBV) bedeutet, dass der Umgang mit kontrollierten Substanzen nur Ärztinnen, Zahnärztinnen und Tierärztinnen beziehungsweise Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten erlaubt ist. Nicht zu den Medizinalpersonen gehören im Bereich der kontrollierten Substanzen die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren.
Buchstabe g: Die vertraglichen Bindungen der Mäklerinnen und Mäkler, beziehungsweise der Agentinnen und Agenten richten sich nach den Artikeln 412 ff beziehungsweise nach den Artikel 418a ff
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OR
9 SR 0.812.121.0
10 SR 0.812.121.02
11 SR 0.812.121.3
12SR 631.0; Artikel 6 Buchstabe i
13 SR 812.212.1
14 SR 220