Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
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(Abs. 2) geregelt. Das Vorgehen bei einem Missbrauchsverdacht mit den entsprechenden Pflichten der einzelnen involvierten Instanzen und Behörden werden in Absatz 3 und 4 aufgezeigt. Alle in der BetmVV-K aufgeführten kontrollierten Substanzen unterliegen der Sorgfaltspflicht.
2. Kapitel: Betriebs- und Anbaubewilligung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7 Bewilligungspflicht
Es wird nicht mehr zwischen Herstellungs- und Handelsbewilligung für kontrollierte Substanzen unterschieden. Gegenstand der Betriebsbewilligung für kontrollierte Substanzen ist nicht die Überprüfung, ob gemäss der "guten Herstellungspraxis" (Good Manufacturing Practice, GMP) hergestellt oder nach dem Massstab der offiziellen Wirtschaftsleistung (Bruttoinlandprodukt, gross domestic product, GDP) Handel betrieben wird, sondern die Überprüfung der Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen.
Absatz 1 und 2: In diesen Absätzen wird festgehalten, dass der Umgang mit kontrollierten Substanzen eine Betriebsbewilligung und der Anbau von kontrollierten Substanzen eine Anbaubewilligung bedarf. Die Betriebsbewilligung wird entsprechend Artikel 5 von den dort aufgeführten Instanzen für die verschiedenen kontrollierten Substanzen erteilt.
Absatz 3: Medizinalpersonen nach Artikel 9 nBetmG brauchen für den Umgang mit kontrollierten Substanzen keine spezielle Bewilligung. Sie erhalten diese im Rahmen ihrer Bewilligung für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.
Absatz 4: Sobald eine Apotheke kontrollierte Substanzen nicht ausschliesslich an die Endverbraucher liefert, sondern auch im Zwischenhandel (Grosshandelstätigkeit) tätig ist, wird sie als Unternehmen eingestuft und braucht eine Betriebsbewilligung des Instituts nach Artikel 5 Absatz 1 (vgl. dazu auch Erläuterungen zu Artikel 36 Absatz 1).
Artikel 8 Voraussetzungen
Absatz 1: Aus Sicherheitsgründen kann eine Betriebsbewilligung nur erhalten, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die kontrollierten Substanzen auch entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung (Art. 46) lagern kann.
Absatz 2: Ebenso kann eine Betriebsbewilligung nur erhalten, wer eine verantwortliche Person benennen kann, die im Bereich der kontrollierten Substanzen weisungsbefugt ist. Die benannte verantwortliche Person trägt neben dem Bewilligungsinhaber die Verantwortung, dass die betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sie muss über das für den Umgang mit kontrollierten Substanzen erforderliche Fachwissen verfügen.
Artikel 9 Adressaten der Betriebsbewilligung
Im Absatz 2 wird neu geregelt, dass die Armeeapotheke wie ein Unternehmen behandelt wird und unterliegt damit denselben Bedingungen wie die Unternehmen mit Ausnahme des Handelsregistereintrags. Bereits heute wird die Armeeapotheke wie als Unternehmen behandelt.
Artikel 10 Wirkung der Betriebsbewilligung
Die vorliegende Bestimmung, die regelt, an wen kontrollierte Substanzen abgegeben werden dürfen, entspricht dem bisherigen Verordnungsrecht. Bestellungen dürfen nur in schriftlicher Form erfolgen. Gemäss Art. 14 Absatz 2bis OR ist die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.