Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Umschreibung übernommen werden. VS und ZH fordern überhaupt den Ersatz des Begriffs „Spital“ durch den im nBetmG verwendeten Begriff „Krankenanstalt“.

Laut AG, GR, JU, LU, TG, VS, ZG, ZH, KAV und GDK sei der Begriff des „Spitals“ als Krankenanstalt im Sinne des nBetmG zu eng. Verwiesen wird von AG, JU, TG, KAV und GDK insbesondere auf Ambulatorien und andere spitalexterne Dienste (Spitex und Onko-Spitex). JU, LU, TG, VS, ZG, ZH, KAV und GDK monieren, dass auch Alters- und Pflegeheime, Kurhäuser und Tageskliniken und andere Institutionen, in denen Dauerbetreuung von kranken und gesunden Menschen erfasst werden müssen. ZG verweist insbesondere auf Institutionen, in denen diacethylmorphingestützten Behandlung (früher: heroingestützten Behandlung, HeGeBe) durchgeführt werden.

Buchstabe f

TG erachtet den Begriff „Unternehmen“ als ungenügend umschrieben, da nur pharmazeutische Firmen im Betäubungsmittelverkehr tätig werden könnten.

Buchstabe h

FMH ist der Meinung, dass Verschreiben und Verordnen nicht gleichgesetzt werden können und schlägt eine entsprechende Umformulierung vor.

Artikel 3

SGV und Centre Patronal begrüssen die einheitliche und auf klaren Kriterien basierende Einteilung der kontrollierten Substanzen in die Verzeichnisse a bis d.

Gemäss BS, Grüne, COROMA, FMH und SSAM werde die vorgenommene Klassifizierung der kontrollierten Substanzen in die Verzeichnis a bis d auf Grund der Kriterien „Gefährlichkeit“ und „Missbrauchspotential“ nicht wissenschaftlich gestützt.

GE, JU, VS, KAV und GDK stellen fest, dass im Französischen, im Interesse der Abgrenzung zu den Listen im Heilmittelrecht, von „tableaux“ gesprochen werden müsse.

Absatz 2

Gemäss BE muss analog zu Artikel 7 Absatz 1 nBetmG von „Rohmaterialien und Erzeugnissen mit vermuteter betäubungsmittelähnlicher Wirkung“ gesprochen werden.

BS, Grüne, FMH, Arud und SSAM verlangen den Ersatz des Begriffs „verbotene, kontrollierte Substanzen“ mit „verbotene Betäubungsmittel“. BS führt aus, dass der Begriff nicht mit den „verbotenen Betäubungsmitteln“ in Artikel 8 Absatz 1 und 3 nBetmG übereinstimme. Grüne, FMH, Arud und SSAM erachten diese Formulierung als unzulässigen Versuch einer Erweiterung des Geltungsbereichs.

Buchstabe f/g

IKRK fordert die Präzisierung im französischen Text mit „par année calendaire“.

Absatz 3

IKRK fordert die Präzisierung im französischen Text mit „annuelle“.

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