Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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- Schaffen der rechtlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Vorgaben gemäss
Beschluss 1/2008 vom 23. Dezember 200814 des Gemischten Veterinärausschusses. Danach hat sich die Schweiz verpflichtet, die Regelungen der EG bezüglich der Kontrolle von aus Drittstaaten eingeführten Lebensmitteln tierischer Herkunft ab dem 1. Januar 2009 vollständig zu übernehmen.
Mittelfristig werden folgende Ziele angestrebt:
- Teilnahme der Schweiz an den Systemen der EU zur Lebensmittel- und zur
Produktsicherheit.
- Bekämpfung der "Hochpreisinsel Schweiz" durch Angleichung der schweize-
rischen technischen Vorschriften an diejenigen der EG.
- Beseitigung der Unterschiede zum EG-Recht, damit zwischen der Schweiz
und der EU im Falle der einseitigen Einführung des sogenannten "Cassis-de-Dijon-Prinzips" in der Teilrevision des THG im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände kein Gefälle im Schutzniveau besteht und Schweizer Produzentinnen und Produzenten nicht diskriminiert werden (vgl. Ziff. 1.4 unten).
1.3.2 Die wichtigsten Punkte der Revision
Die vorgeschlagene Regelung bringt im Verhältnis zum geltenden Recht folgende Neuerungen:
- Übernahme der Begriffe und Definitionen des EG-Rechts: Grundlegend ist die
Übernahme des Lebensmittelbegriffs nach Artikel 2 der VO (EG) Nr. 178/2002. Gegenüber dem geltenden Recht wird neu der Begriff des Inverkehrbringens eingeführt. Bisher fand sich dieser Begriff nicht im Gesetz, weil der Gesetzgeber der Auffassung war, der Gebrauch der einzelnen vom Inverkehrbringen erfassten Tätigkeiten führe weniger zu Auslegungsproblemen als der Gebrauch dieses Begriffs, der ein breites Spektrum von Tätigkeiten abdeckt. Beim Abschluss eines Abkommens mit der EG über die Teilnahme der Schweiz an ihren Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit muss zusätzlich eine grosse Anzahl von im EG-Recht festgelegten Begriffen ins schweizerische Recht übernommen werden. Diese Übernahme wird auf Stufe Verordnung erfolgen.
- Einführen des Täuschungsverbots für bestimmte Gebrauchsgegenstände: Im
EG-Recht gilt ein explizites Täuschungsverbot für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und künftig auch für Spielzeug (vgl. Ziff. 1.1.2.2 oben). Dieses Verbot soll auch ins schweizerische Recht aufgenommen werden.
- Verzicht auf Toleranzwerte für Mikroorganismen, Fremd- und Inhaltsstoffe:
Gemäss EG-Recht sind Lebensmittel bei Überschreitung der vorgegebenen Höchstmengen grundsätzlich nicht verkehrsfähig. Sie gelten diesfalls als nicht sicher im Sinne von Art. 14 der VO (EG) Nr. 178/2002. Die Übernahme des
14 Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens, ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 89.