Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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drücklich zustimmt, nachdem sie über die Gründe der fehlenden Verkehrsfähigkeit umfassend informiert wurde.

Die nun vorgeschlagene Regelung bezieht sich - wie das EG-Recht - ausschliesslich auf Lebensmittel und geht insofern über die heutige Regelung von Artikel 6 Absatz 2 LMG hinaus, als sie den Fall, dass das Bestimmungsland einen Bereich nicht regelt, ebenfalls erfasst.

Für zu exportierende Lebensmittel gilt künftig grundsätzlich, dass sie Schweizer Recht entsprechen müssen. Sie dürfen vom Schweizer Recht abweichen, wenn entweder die Behörden des Bestimmungslandes etwas anderes verlangen oder die Gesetzgebung des Bestimmungslandes etwas anderes verlangt oder zulässt.

Entsprechen die zu exportierenden Lebensmittel nicht dem schweizerischen Recht und gibt es weder Vorgaben der Behörden noch der Gesetzgebung des Bestimmungslandes, dürfen die Lebensmittel - wie nach dem EG-Recht - nur dann ausgeführt werden, wenn die Behörden des Bestimmungslandes der Einfuhr zustimmen, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und über die näheren Umstände umfassend informiert worden sind.

Für Gebrauchsgegenstände wird die Regelung übernommen, die bisher für Lebensmittel gegolten hat29: Sind die Gebrauchsgegenstände ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt, finden die Regelungen des Bestimmungslandes Anwendung, soweit der Bundesrat nichts anderes vorschreibt.

Mit Absatz 4 soll verhindert werden, dass gesundheitsschädigende Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in Drittweltländer abgeschoben werden.

2. Abschnitt: Begriffe

Artikel 4 Lebensmittel

Der Lebensmittel-Begriff ist für das Lebensmittelrecht von zentraler Bedeutung. Danach bestimmt sich, welche Produkte als Lebensmittel gelten und damit von den Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung erfasst werden.

Nach bisherigem Recht werden Lebensmittel in Nahrungsmittel und Genussmittel aufgeteilt. Als Nahrungsmittel gilt ein Erzeugnis nur dann, wenn es dem "Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen Körpers dient" (Art. 3 Abs. 2 LMG). Tabak und Tabakerzeugnisse fallen unter die Kategorie der Genussmittel und gelten heute demzufolge ebenfalls noch als Lebensmittel.

Der neue Lebensmittelbegriff wurde aus dem EG-Recht übernommen und stimmt wörtlich mit Artikel 2 der VO (EG) Nr. 178/2002 überein. Nach Absatz 1 gelten als Lebensmittel alle Stoffe und Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden. Neu werden vom Lebensmittelbegriff somit auch Erzeugnisse erfasst, die keinen Beitrag zum Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers liefern (vgl. den geltenden Lebensmittelbegriff). Massgeblich ist einzig, dass sie dazu bestimmt sind oder dass nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann,

29 Vgl. Art. 6 Abs. 2 LMG