Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Artikel 1 Zweck

Das Hauptziel des Lebensmittelgesetzes besteht darin, das Leben und die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche nicht sicher sind (Abs. 1). Der neue Begriff "nicht sicher" stammt aus dem europäischen Recht (Art. 14 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002). Er wird in Artikel 7 (für Lebensmittel) und Artikel 15 (für Gebrauchsgegenstände) genauer umschrieben. Nicht sicher sind Lebensmittel, die gesundheitsschädlich sind – was dem heutigen Recht entspricht – und solche, die nicht zum Konsum geeignet sind. Weil im vorliegenden Gesetzesentwurf explizit das Vorsorgeprinzip verankert ist, führt der Wechsel vom bisherigen "Gesundheit gefährden können" nach bisherigem Recht zum "nicht sicher" nach neuem Recht nicht zu einer Senkung des Schutzniveaus.

Der hygienische Umgang mit Lebensmitteln ist für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit von grundlegender Bedeutung. Im Unterschied zum geltenden Recht wird er nicht mehr als selbständiges Ziel aufgeführt, weil er Voraussetzung dafür ist, dass die Lebensmittelsicherheit überhaupt erreicht werden kann. Bei den Gebrauchsgegenständen steht der hygienische Umgang mit in hygienischer Hinsicht heiklen Gegenständen im Vordergrund. Zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, d.h. an Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unmittelbar mit dem Körper oder mit Lebensmitteln in Kontakt zu gelangen (zum Begriff der Bedarfsgegenstände vgl. Art. 33 LGV).

Das zweite wichtige Ziel des Lebensmittelgesetzes ist wie bisher der Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung (Bst. b). Neu ist, dass künftig auch gewisse Gebrauchsgegenstände (Art. 19 Abs. 1) vom Täuschungsverbot erfasst werden.

Das dritte der im Zweckartikel aufgeführten Ziele besteht darin, dass die Konsumentinnen und Konsumenten eine sachkundige Wahl treffen können (Bst. c). Dies bedingt einerseits, dass sie nicht getäuscht werden und setzt anderseits voraus, dass sie über die wichtigsten Informationen verfügen, um über den Erwerb eines bestimmten Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstands entscheiden zu können. Bei den Lebensmitteln gehören zu diesen grundlegenden Informationen beispielsweise Hinweise über die Zutaten und Zusatzstoffe, die bei deren Herstellung verwendet wurden, über ihre Haltbarkeit, ihren Nährwert, über ihre Rolle in einer ausgewogenen Ernährung oder über das Vorhandensein kritischer Zutaten, z.B. solchen, die Allergien auslösen können. Die Vermittlung dieser Informationen erfolgt in erster Linie über die Kennzeichnung (Art. 13, 14 und 17). Sowohl für Lebensmittel wie auch für Gebrauchsgegenstände grundlegend sind Informationen über ein allfälliges Gefährdungspotenzial sowie Hinweise über den verantwortungsvollen Umgang mit solchen Produkten.

Artikel 2 Geltungsbereich

Das Gesetz erfasst sämtliche Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.