Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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übernommen worden sind, gelten für deren Erläuterung nach wie vor die Botschaft vom 30. Januar 198919 sowie die weiteren Materialien zu diesem Gesetz.
Für die Übernahme des europäischen Rechts ist entscheidend, dass die zentralen Begriffe und Definitionen identisch sind. Anders ist eine einheitliche Regelung nicht zu erreichen. Schon bei der Übernahme des EG-Hygienerechts im Jahr 2005 (Verordnungsrevisionen vom 23.11.2005) legte die Europäische Kommission Wert auf einheitliche Begriffsbestimmungen. Dies schlug sich vor allem in Artikel 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200520 (LGV) nieder. Für die vollständige Übernahme des „acquis communautaire“ im Lebensmittelbereich müssen rund fünfzig Definitionen ins schweizerische Recht überführt werden. Dies würde das Gesetz massiv belasten. Deshalb ist vorgesehen, eine lebensmittelrechtliche Begriffsverordnung zu schaffen, welche sämtliche wichtigen Definitionen enthalten wird und auf das ganze Lebensmittelrecht Anwendung finden soll. Dies hat auch den Vorteil, dass allfällige Änderungen von Definitionen nur in einem Erlass vorgenommen werden müssen. Eine analoge Verordnung gibt es im Landwirtschaftsrecht, die Verordnung vom 7. Dezember 199821 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV).
2.2 Zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Die im Ingress aufgeführten Artikel 97 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung (BV)22 betreffen den Gesundheitsschutz und den Täuschungsschutz für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und entsprechen Artikel 69bis der alten Bundesverfassung (aBV)23. Bezüglich der Gebrauchsgegenstände geht Artikel 97 BV allerdings über Artikel 69bis aBV hinaus, beschränkte Artikel 69bis aBV den Täuschungsschutz doch ausdrücklich auf Lebensmittel.
Artikel 105 BV betrifft den Alkohol und erlaubt dem Bund, Bestimmungen über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung und den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Er entspricht Artikel 32ter aBV.
Im Ingress nicht mehr erwähnt wird Artikel 123 BV. Die Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetzes sind auch ohne diesen expliziten Verweis durch die Bundesverfassung abgedeckt.
19BBl 1989 893
20SR 817.02
21SR 910.91
22Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101)
23 Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV, BS 1 3; AS 1985 659)