Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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weitestgehend ins schweizerische Recht übernommen werden. Da nach schweizerischer Auffassung direkt anwendbares Völkerrecht nicht ins Landesrecht überführt werden muss (Monismustheorie) und dieses jenem vorgeht, kommt dieser Bestimmung deklaratorische Bedeutung zu.
Die Produktion und Behandlung von Lebensmitteln, die für den Eigengebrauch bestimmt sind, wird nach Absatz 4 wie bis anhin vom Geltungsbereich des vorliegenden Revisionsentwurfs nicht erfasst. Der Eigengebrauch wird auch im EG-Recht vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 178/2002 ausgeschlossen26. Um bezüglich der Abgrenzung des Eigengebrauchs vom Geltungsbereich des Lebensmittelrechts keine Differenzen zum EG-Recht zu schaffen, wurde der bisherige Wortlaut durch denjenigen des EG-Rechts ersetzt. Im Ergebnis ergeben sich dadurch keine grossen Unterschiede zum bisherigen Recht. Die private Produktion von Konfitüre mit Früchten aus dem eigenen Garten bleibt weiterhin ungeregelt. Das gleiche gilt für Hausschlachtungen oder den Konsum von Lebensmitteln aus eigener Primärproduktion27. Hier wird an die Selbstverantwortung der Herstellerinnen und Hersteller appelliert. Das Kriterium "private häusliche Verwendung" muss jedoch restriktiv ausgelegt werden. Es umfasst nur den engeren Haushalts- und Familienkreis. Sobald Produkte an Dritte verkauft oder abgegeben werden, beispielsweise im Hofladen oder an einem "Buurezmorge" kommt das Lebensmittelgesetz zum Tragen.
Das Gesetz gilt auch nicht für Produkte, die durch die Heilmittelgesetzgebung erfasst sind. Damit wird klar gemacht, dass das Heilmittelrecht - analog zum EG-Recht - dem Lebensmittelgesetz vorgeht28. Daraus ergibt sich weiter, dass zwischen der Lebensmittelgesetzgebung und der Heilmittelgesetzgebung keine Lücke besteht. Jedes Produkt fällt entweder unter den Geltungsbereich der einen oder der anderen Gesetzgebung (s. BGE 127 II 97). Dies bedeutet indessen nicht, dass das betreffende Produkt auch rechtmässig verkehrsfähig ist. Die Verkehrsfähigkeit setzt zusätzlich voraus, dass es den Anforderungen der betreffenden Gesetzgebung genügt.
Entsprechend dem EG-Recht kann der Bundesrat nach Absatz 5 die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass zum persönlichen Gebrauch Produkte importiert werden, welche die Lebensmittel oder die Produktsicherheit gefährden können. In der EG unterliegen heute Fische, Muscheln, Eier und Honig solchen Einfuhrbeschränkungen. Absatz 5 erlaubt, diese Beschränkungen auch ins schweizerische Recht übernehmen zu können.
Artikel 3 Aus- und Wiederausfuhr
Artikel 3 entspricht Artikel 12 der VO (EG) Nr. 178/2002. Danach müssen auszuführende oder wieder auszuführende Lebensmittel dem europäischen Lebensmittelrecht entsprechen, sofern die Behörden des Bestimmungslandes nichts anderes verlangen oder die Gesetzgebung des Einfuhrlandes nichts anderes festlegt. Entsprechen die Lebensmittel dem europäischen Lebensmittelrecht nicht, dürfen sie nur dann ausgeführt werden, wenn die zuständige Behörde des Importlandes dem aus-
26 Art. 1 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 178/2002.
27 Zum Begriff vgl. Art. 3 Ziff. 17 der VO (EG) Nr. 178/2002.
28 Vgl. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, in der Fassung des Art. 1 Ziff. 2 der Richtlinie 2004/27/EG, ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34.