Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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g. Neu explizit in den Katalog der Gebrauchsgegenstände aufgenommen werden Druckgaspackungen. Dies wegen deren Berstgefahr. Bisher stellte sich oft die Frage, ob vom Lebensmittelgesetz auch Druckgaspackungen erfasst werden, die nicht Lebensmittel, sondern andere Erzeugnisse enthalten (z.B. Farben oder Imprägniermittel). Mit der vorgeschlagenen Änderung wird diese Frage geklärt.
h. Wie bisher im Katalog der Gebrauchsgegenstände aufgeführt werden Gegenstände und Materialien zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen. Von ihnen kann eine nicht unerhebliche Brandgefahr ausgehen.
i. Neu ist die Unterstellung des Dusch- und Badewassers unter das Gesetz. Eine diesbezügliche Bundesregelung gibt es bis heute nicht, was von den kantonalen Vollzugsbehörden bemängelt wurde. Zum Schutz der Benutzerinnen und Benutzer sollen schweizweit vereinheitlichte Anforderungen an die Qualität von Badewasser in Schwimmbädern, die nicht durch natürliche Gewässer gespiesen werden und für Duschanlagen erlassen werden können. Weiter wird das Verfahren zur Desinfektion von Badewasser geregelt werden. See- und Flussbäder, natürliche Badeteiche und andere natürlich gespiesene Oberflächengewässer werden von diesem Buchstaben nicht erfasst.
Im europäischen Recht ist das Dusch- und Badewasser nicht harmonisiert. Es gibt jedoch eine Richtlinie über Wasser für den menschlichen Gebrauch (Richtlinie 98/83/EG), die vor allem Trinkwasser beinhaltet, jedoch auch auf Verteilungsnetze Anwendung findet. Die europäische Richtlinie über die Qualität der Badegewässer erfasst die natürlichen Gewässer und nicht die Schwimmbäder (Richtlinie 76/160/EWG36).
Nicht als Gebrauchsgegenstände gelten Gegenstände, die als Heilmittel angepriesen werden (Abs. 2). Die Abgrenzung der Lebensmittelgesetzgebung von der Heilmittelgesetzgebung erfolgt nach den vom Bundesgericht in den letzten Jahren entwickelten Kriterien37.
Artikel 6 Inverkehrbringen
Die Übernahme der EG-Bestimmungen zur Lebensmittelsicherheit bedingt, dass auch der Begriff "Inverkehrbringen" aus dem EG-Recht in das schweizerische Recht übernommen wird. Er ersetzt das schweizerische "Abgeben", das jedoch seit 2005 wörtlich so definiert ist, wie das "Inverkehrbringen" in der EU (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. d LGV und Art. 3 Ziff. 8 der VO (EG) Nr. 178/2002).
2. Kapitel: Anforderungen an Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
1. Abschnitt: Lebensmittel
Artikel 7 Lebensmittelsicherheit
Artikel 7 enthält den zentralen Grundsatz der Lebensmittelsicherheit. Er löst den geltenden Artikel 13 LMG ab, wonach Nahrungsmittel bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden dürfen. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 1 darge-
36 Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer, ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1.
37 Vgl. z.B. die Urteile 2A.47/2000, 2A.693/2005, 2A.213/2006.