Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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Vorbereitung. Damit bei einer allfälligen zeitlich gestaffelten Inkraftsetzung der Tabak nicht plötzlich ungeregelt bleibt, enthält dieser Entwurf eine Übergangsbestimmung, welche das bisherige Lebensmittelgesetz allein für den Tabak weiter gelten lässt, bis das neue Tabakproduktegesetz in Kraft tritt.

g. Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe: Diese sind im Betäubungsmittelgesetz geregelt, das erst kürzlich totalrevidiert wurde (20.3.08, Volksabstimmung vom 30.11.08).

h. Rückstände und Kontaminanten: Auch diese gelten nicht als Lebensmittel, obschon sie zusammen mit Lebensmitteln aufgenommen werden können. Sie als Lebensmittel zu bezeichnen, wäre trotzdem seltsam, da nach dem Zweck des Gesetzes eben gerade vermieden werden sollte, dass sie aufgenommen werden.

Artikel 5 Gebrauchsgegenstände

Absatz 1 definiert die Gebrauchsgegenstände. Sie fallen unter die Kategorie der "Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden können" nach Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe aBV. Nach der Botschaft des Bundesrates vom 20. November 199632 über eine neue Bundesverfassung umfasst die Regelungskompetenz des Bundes Gegenstände, die von Personen ohne spezielle Kenntnisse oder spezielle Ausbildungen verwendet werden. Dazu gehören:

a. Bedarfsgegenstände: Die Definition lehnt sich an diejenige der VO (EG) Nr. 1935/200433 an. Sie ist nicht eng zu verstehen und umfasst jeden Gegenstand und jedes Material, der oder das bei der Herstellung, der Verarbeitung und beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Kontakt kommt oder kommen könnte.

b. Kosmetika und andere Gegenstände, die äusserlich mit dem Körper in Berührung kommen, da diese die Haut schädigen können: Eine beispielhafte Liste der Kosmetika und Gegenstände, die heute geregelt sind, findet sich in Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 200534 über kosmetische Mittel (VKos) und in Artikel 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 200535 über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt).

c. Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Makeup, die bei fehlender Eignung oder unsachgemässer Anwendung bleibende Schäden verursachen können: Diese sind auch in der Verordnung über Gegenstände mit Humankontakt geregelt. Dies gilt auch für

d. Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände, wegen deren Brennbarkeit,

e. Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind, da diese besonders geschützt werden müssen, sowie

f. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel wegen der Verbrennungsgefahr.

32BBl 1997 I 333

33Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.

Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

34 SR 817.023.31

35 SR 817.023.41