Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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Absatz 1 entspricht dem geltenden Recht. Neu ist einzig, dass analog zum EG-Recht24 sowie zur Terminologie, die in Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs verwendet wird, auf den Begriff der Durchfuhr verzichtet wird (Abs. 1 Bst. c). Lebensmittelrechtlich handelt es sich hierbei um eine Einfuhr und eine Wiederausfuhr.
Absatz 2 übernimmt Artikel 4 der VO (EG) Nr. 178/2002. Diese Verordnung ist der Grunderlass des europäischen Lebensmittelrechts, der die Lebensmittelproduktion umfassend, vom Stall bis zum Tisch regelt (de l'étable à la table, from the stable to the table). Entsprechend enthält die VO (EG) Nr. 178/2002 nicht nur Bestimmungen über die Lebensmittelsicherheit, sondern auch tierseuchenrechtliche Anforderungen an Lebensmittel, Bestimmungen über die Tiergesundheit sowie solche über die Futtermittelsicherheit. Denn alles, was Nutztieren gefüttert wird, kann potenziell auch in die Lebensmittelkette gelangen. Mehrere Lebensmittelskandale der letzten Jahre haben dies deutlich gezeigt, so auch der BSE-Skandal.
Im schweizerischen Recht werden die Futtermittel weiterhin getrennt von den Lebensmitteln geregelt. Die diesbezüglichen Vorschriften finden sich in den Artikeln 158 ff. des Bundesgesetz vom 29. April 199825 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) und im darauf abgestützten Verordnungsrecht. Die beiden Bereiche gehören zum Aufgabenbereich verschiedener Ämter, die unterschiedlichen Departementen zugeteilt sind. Entsprechend ist es heute weder sinnvoll, noch notwendig, den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes auf die Futtermittel auszudehnen.
Auf Grund des engen Zusammenhangs zwischen Futter- und Lebensmitteln steht den mit dem Vollzug des Lebensmittelrechts betrauten Vollzugsorganen wie bisher das Recht zu, die gesamte landwirtschaftliche Produktion eines Lebensmittels zu überprüfen, wenn Hinweise bestehen, dass eine allfällige Gefährdung der Lebensmittelsicherheit auf diese zurückzuführen ist. Die Vollzugsorgane können hierfür Bodenproben nehmen, Futtermittel überprüfen oder Pflanzenschutzmittel analysieren. Sie arbeiten dabei eng mit den Fachleuten der Landwirtschaft und des Veterinärwesens zusammen, insbesondere mit den Kantonstierärztinnen und –tierärzten.
Im Unterschied zum EG-Recht regelt der vorliegende Gesetzesentwurf auch die Gebrauchsgegenstände. Im europäischen Lebensmittelrecht sind nur die Bedarfsgegenstände miterfasst. Im Rahmen der Revisionsarbeiten wurde geprüft, ob sich das schweizerische Lebensmittelgesetz auf Lebensmittel beschränken sollte. Darauf wurde verzichtet. Einerseits müsste sonst ein neues Gesetz über die Gebrauchsgegenstände erlassen werden, das in vielen Bereichen wortwörtlich das Vorliegende übernehmen müsste und gleichzeitig wären für den Vollzug der beiden Bereiche die gleichen Behörden zuständig. Im Sinne einer kohärenten Regelung und eines einheitlichen Vollzugs wurde deshalb auf eine Trennung der Lebensmittel und Gebrauchgegenstände verzichtet.
Dass die landwirtschaftliche Produktion für Gebrauchsgegenstände relevant ist, wird zwar eher selten vorkommen. In Ausnahmefällen, so z.B. bei der Produktion kosmetischer Mittel, kann sie allerdings auch eine Rolle spielen.
Wie das geltende Gesetz ist der vorliegende Entwurf nach Absatz 3 auch auf importierte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände anwendbar. Sollte die Schweiz mit der EG ein Lebensmittelabkommen abschliessen, müsste das EG-Lebensmittelrecht
24 Vgl. Art. 12 der VO (EG) Nr. 178/2002.
25 SR 910.1