Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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dass sie von Menschen aufgenommen werden und nicht unter den Ausnahmekatalog von Absatz 3 fallen.

Gemäss Absatz 2 fallen auch Getränke und Trinkwasser sowie Kaugummi unter diese Bestimmung und ebenso alle Stoffe, die einem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt wurden (Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, usw.). Im EG-Recht gilt Trinkwasser allerdings erst ab den in Artikel 6 der Richtlinie 98/83/EG30 aufgeführten Stellen (z.B. der Zapfstelle, an welcher es dem Verteilungsnetz entnommen wird) als Lebensmittel.

Absatz 3 nimmt die Abgrenzung der Lebensmittel von andern Produkten vor. Für die in der Aufzählung genannten Produkte gelten im Zweifelsfall die Definitionen des EG-Rechts.

a. Futtermittel: Ein Futtermittel ist kein Lebensmittel, auch wenn es vom Menschen eingenommen werden könnte. Gewisse Landwirtschaftsprodukte können durchaus unter beide Kategorien fallen: Möhren, Kartoffeln, Salat etc. Entscheidend ist dabei die Bestimmung zur Tierfütterung.

b. lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind: Lebende Nutztiere gelten nicht als Lebensmittel, auch wenn sie kurz- oder mittelfristig für den menschlichen Konsum bestimmt sind. Als Lebensmittel gelten jedoch die im Hinblick auf den unmittelbaren Konsum gehandelten lebenden Tiere wie Austern, die roh gegessen werden oder Hummer und Muscheln, die lebend verkauft und erst im Kochwasser getötet werden.

c. Pflanzen vor dem Ernten: Genau so wie Tiere vor dem Schlachten gelten auch Pflanzen vor dem Ernten nicht als Lebensmittel, was jedoch nicht heisst, dass an deren Produktion keine Bedingungen geknüpft werden (vgl. Art. 25).

d. Arzneimittel: Das Bundesgericht hat im Entscheid 127 II 91 festgehalten, dass es keine Lücke zwischen dem Lebensmittel- und Arzneimittelrecht gibt. Wenn ein Produkt den Lebensmittel-Begriff nach den beiden ersten Absätzen und gleichzeitig den Arzneimittelbegriff erfüllt, gilt es als Arzneimittel. Gleichzeitig gibt es - abgesehen von den Betäubungsmitteln (s. Bst. g) - kein Produkt, das zur Aufnahme bestimmt ist und nicht vom Geltungsbereich entweder der Lebensmittel- oder der Heilmittelgesetzgebung erfasst wird.

Anders ist die Abgrenzung zum Chemikalienrecht: Auf ein Produkt, das den Lebensmittel-Begriff erfüllt, ist das Lebensmittelrecht anwendbar. Sollte es gleichzeitig als "Stoff oder Zubereitung" (vgl. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 200031 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, Chemikaliengesetz, ChemG) gelten, kommt das Chemikalienrecht ergänzend zur Anwendung.

e. kosmetische Mittel: Diese gelten als Gebrauchsgegenstände, die auch im Rahmen dieses Gesetzes geregelt sind. Ein Grenzfall wäre ohne diese Ausnahme Zahnpasta, die bekanntlich in den Mund aufgenommen, aber nach Gebrauch (üblicherweise) wieder ausgespuckt wird.

f. Tabak und Tabakerzeugnisse: Im Unterschied zum bisherigen schweizerischen Recht gelten Tabak und Tabakerzeugnisse nach dem EG-Recht nicht als Lebensmittel. Gleichzeitig wie der vorliegende Entwurf ist ein neues Tabakproduktegesetz in

30 Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

31 SR 813.1