Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
Wie in der EU sollen Lebensmittel, die bis zu einem gewissen Stichdatum im Frühjahr 1997 im europäischen Raum als Lebensmittel verwendet wurden, frei verkehrsfähig sein38. Der Bundesrat soll aber die Kompetenz erhalten, nach diesem Datum auf den Markt gebrachte neuartige Lebensmittel der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Eine Bewilligungspflicht soll er auch einführen können für Lebensmittel für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben, sowie für Lebensmittel, bei denen besondere ernährungs- oder andere physiologische Wirkungen beworben werden.39
Analog zum EG-Recht (s. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 2377/9040) soll der Bundesrat schliesslich auch noch die Möglichkeit erhalten, für Lebensmittel, die von Tieren stammen, welche im Rahmen von klinischen Versuchen (noch) nicht zugelassene Arzneimittel verabreicht erhielten, eine Bewilligungspflicht einzuführen.
Das EG-Recht entwickelt sich laufend weiter und es ist davon auszugehen, dass auch neue Bewilligungs- und Meldeverfahren eingeführt werden. Sollte es im Lebensmittelbereich zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und der EG kommen, muss es möglich sein, analoge Verfahren auch im schweizerischen Recht vorzusehen. Absatz 6 schafft die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage. Weil der Abschluss analoger Abkommen mit anderen potenziellen Vertragspartnern zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, ist Absatz 6 diesbezüglich offen abgefasst.
Artikel 8 Zur Fleischgewinnung zulässige Tierarten
Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierarten zu bestimmen, die zum menschlichen Konsum zugelassen sind (s. Art. 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 200541 über Lebensmittel tierischer Herkunft). Diese gelten als "Nutztiere", im Unterschied zu den Heimtieren (s. Art. 3 der Verordnung vom 18. August 200442 über die Tierarzneimittel, Tierarzneimittelverordnung, TAMV). Bei der Abgrenzung werden nicht nur Aspekte der Lebensmittelsicherheit berücksichtigt, sondern auch kulturelle und solche des Artenschutzes. In der Schweiz (wie auch in der EU) darf Hunde- und Katzenfleisch genau so wenig als Lebensmittel verwendet werden wie dasjenige von Affen oder Elefanten.
Artikel 9 Hygiene
Artikel 9 entspricht dem bisherigen Artikel 15 LMG. Die Überprüfung der unter den Buchstaben a-e aufgeführten Anforderungen hat ergeben, dass diese nicht alle auf der Stufe des formellen Gesetzes geregelt werden müssen, sondern dass es ausreicht, zumindest einen Teil dieser Materie im Verordnungsrecht zu regeln. Der bisherige Artikel 15 wurde deshalb entsprechend verkürzt.
38Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar
1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43 vom 14.2.1997 S. 1
39S. Verordnung über Speziallebensmittel (SR 817.022.104) und Verordnung über den
Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln (SR
817.022.32).
40Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.