Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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Im Hygienebereich entspricht das schweizerische Recht heute schon weitestgehend dem europäischen Recht. Die EG hat vor knapp fünf Jahren im sog. Hygienepaket drei neue Verordnungen erlassen (VO (EG) Nr. 852/200443, Nr. 853/200444 sowie Nr. 854/200445), die im Rahmen der grossen Revision des Lebensmittelverordnungsrechts im Jahr 2005 alle übernommen wurden.

Im schweizerischen Recht finden sich die grundlegenden Normen des Hygienepakets in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, insbesondere in den Artikeln 12 und 13 (Melde- und Bewilligungspflicht), 47 und 48 (Hygiene) und 49 ff. (Selbstkontrolle, amtliche Kontrolle). Die detaillierten Bestimmungen sind vor allem in der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 200546 (HyV) und in der Verordnung des EDI vom 23. November 200547 über Lebensmittel tierischer Herkunft zu finden.

Artikel 9 Absatz 1 erfasst sämtliche Hygieneaspekte, d.h. sowohl den Umgang mit Lebensmitteln wie auch die Mikrobiologie oder Rückstände und Kontaminanten. Die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen über Höchstmengen oder Höchstkonzentrationen für Mikroorganismen und Fremdstoffe ergibt sich jedoch aus Artikel 7 Absatz 4 sowie aus Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b.

Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 15 Absatz 2 LMG.

Absatz 3 gibt dem Bundesrat wie bisher die Kompetenz, Anforderungen an den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln, an Räume und deren Ausstattung sowie an die hygienische Lagerung und den Transport von Lebensmitteln festzulegen.

Absatz 4 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festzulegen, welche mit Lebensmitteln umgehen. Zu denken ist in erster Linie aber nicht nur an Gastwirtschaftsbetriebe. Ausreichende Kenntnisse beim Umgang mit Lebensmitteln sind deshalb wichtig, weil verschiedene Kantone das Führen von Gastwirtschaftsbetrieben nicht mehr vom Erlangen eines Gastwirtschaftspatents abhängig machen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es seither einem Teil der Betreiberinnen und Betreibern solcher Betriebe an elementaren Hygienekenntnissen fehlt.

Artikel 10 Schlachtung

Artikel 10 entspricht dem heutigen Artikel 16 LMG. Seit der Übernahme des europäischen Hygienerechts (s. Art. 9) kommt einerseits der Verpflichtung zur Selbstkontrolle eine grössere Bedeutung zu und anderseits sind die Anforderungen an das Schlachten strenger geworden (s. Verordnung vom 23. November 200548 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, VSFK). Wild beispielsweise muss vor der

43Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

44Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

45Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

46 SR 817.024

47 SR 817.022.108

48 SR 817.190