Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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Ablieferung an Grossbetriebe von einer entsprechend ausgebildeten Person einer Kontrolle unterzogen werden.
Artikel 11 Schlachtanlagen
Artikel 11 entspricht den ersten zwei Absätzen von Artikel 17 LMG. Er präzisiert die allgemeinen Anforderungen von Artikel 9 (Hygiene). Gegenüber dem heutigen Recht, das jedoch schon vor drei Jahren auf Verordnungsstufe geändert wurde, ist eine vorgängige Plangenehmigung für Schlachtanlagen nicht mehr erforderlich (s. Art. 6 ff. VSFK, sowie die Verordnung über die Hygiene beim Schlachten, VHyS, SR 817.190.1). Die Anforderungen an Schlachtanlagen sind klar geregelt. Vor der Eröffnung des Betriebs werden sie von den kantonalen Behörden kontrolliert und, soweit sie gesetzeskonform sind, nach Artikel 12 Absatz 1 bewilligt.
Artikel 12 Bewilligungs- und Meldepflicht für Betriebe
Diese Bestimmung ist eine zentrale Norm des europäischen Hygienerechts. Artikel 6 der VO (EG) Nr. 852/2004 und Artikel 4 der VO (EG) Nr. 853/2004 schreiben für Lebensmittelunternehmen vor der Betreibsaufnahme generell eine Meldepflicht vor und für solche, welche mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen, eine Bewilligungspflicht. Diese Bewilligung wird durch die zuständige kantonale Behörde am Sitz des Unternehmens ausgestellt.
Diese Melde- und Bewilligungspflicht wurde mit dem europäischen Hygienepaket per 1. Januar 2006 eingeführt (Art. 12 f. LGV), doch konnte die gesetzliche Grundlage in Artikel 17a LMG erst am 1. April 2008 in Kraft gesetzt werden. Der bisherige Artikel 17a wurde wörtlich in den vorliegenden Entwurf übernommen.
Artikel 13 Kennzeichnungs- und Auskunftspflicht
Artikel 13 entspricht fast vollständig Artikel 20 LMG. Die Kennzeichnungsvorschriften finden sich vor allem in der Verordnung des EDI vom 23. November 200549 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV), jedoch auch in den einzelnen vertikalen Verordnungen, beispielsweise in der Verordnung des EDI vom 23. November 200550 über Lebensmittel tierischer Herkunft.
Neu ist die Kompetenz des Bundesrates, Ausnahmen zur Angabe des Produktionslandes festzulegen. Die europäische Kommission hat kürzlich einen Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel51 publiziert, der sich voraussichtlich auch auf das schweizerische Recht auswirken wird. Dieser lässt in gewissen Schranken einzelstaatliche Vorschriften über die Herkunftsbezeichnung zu (Art. 38 des Entwurfs). In diesem Rahmen wird auch der Bundesrat nationale Vorschriften erlassen. Grundsätzliche Abweichungen vom europäischen Recht sind jedoch nicht vorgesehen.
49 SR 817.022.21
50 SR 817.022.208
51 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM (2008) 40 endg.