Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
ungefährlich ist, wenn es von den Konsumentinnen oder Konsumenten auf ungewöhnliche Weise verwendet wird oder wenn es von einer Person verwendet wird, die nicht in der Lage ist, dieses Produkts sachgerecht zu benutzen. So lässt sich beispielsweise nicht folgern, ein Küchenmesser sei nicht sicher, wenn sich ein Kind damit verletzt. Hingegen kann von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, erwartet werden, dass sie nicht aus toxischen Materialien hergestellt sind, die in das Lebensmittel übergehen können. In dieser Hinsicht ergibt sich gegenüber dem geltenden Recht keine Änderung.
Um die Sicherheit eines Produkts beurteilen zu kommen, müssen alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Dazu gehören unter anderem auch der Bestimmungszweck, die Gruppe der Konsumentinnen und Konsumenten, für die das Produkt bestimmt ist, sowie die abgegebenen Informationen. Die in Absatz 3 festgelegten Kriterien sind nicht abschliessend, sondern dienen nur als Anhaltspunkte.
Nach Absatz 4 kann der Bundesrat wie bisher Anforderungen an die Sicherheit von Gebrauchsgegenständen festlegen. Damit wird für die nach dem Verordnungsrecht zum Lebensmittelgesetz heute schon geltenden Höchstwerte die erforderliche gesetzliche Abstützung geschaffen.
Ergänzend zu Absatz 4 gibt Absatz 5 dem Bundesrat die Kompetenz, spezifische weitere, die Sicherheit von Gebrauchsgegenständen gewährleistende Instrumente ins Verordnungsrecht aufzunehmen. Dazu gehören Konformitätsbewertungs- oder Meldeverfahren (Bst. a), die Möglichkeit, die Verwendung bestimmter Gebrauchsgegenstände oder Stoffe einzuschränken oder zu verbieten (Bst. b), sowie zu verlangen, dass die Öffentlichkeit über die Eigenschaften bestimmter Gebrauchsgegenstände informiert wird (Bst. c).
Der Bundesrat soll zudem die Möglichkeit erhalten, Anforderungen an die Hygiene von Gebrauchsgegenständen festzulegen (Bst. d).
Schliesslich soll der Bundesrat auch die Kompetenz erhalten, Anforderungen an die Fachkenntnisse der Personen festzulegen, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen. Denn es wäre unverständlich, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten ein gesetzeskonformes Piercing zwar erwerben könnten, dieses aber zu gesundheitlichen Problemen führen würde, weil sich die Fachperson beim Anbringen des Piercings nicht an die grundlegenden Hygieneregeln gehalten hat (Bst. e).
Artikel 17 Kennzeichnung und Anpreisung
Um Gebrauchsgegenstände bestimmungsgemäss und sicher verwenden zu können, muss sichergestellt sein, dass die Konsumentinnen und Konsumenten über die hierfür erforderlichen Informationen verfügen. Die Durchsetzung des in Artikel 19 verankerten Täuschungsverbots setzt überdies voraus, dass die Kennzeichnung der Gebrauchsgegenstände nicht täuschend ist. Da es wenig Sinn macht, zwar die Täuschung im Zusammenhang mit Angaben über Gebrauchsgegenständen zu verbieten, nicht aber täuschende Anpreisungen, werden solche Anpreisungen ebenfalls verboten (Absatz 1).
Der Täuschungsschutz gilt nicht für alle Gebrauchsgegenstände, sondern nur für kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände (vgl. Art. 19). Absatz 1 wird deshalb ebenfalls auf kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände beschränkt sein.