Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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Artikel 14 Besondere Kennzeichnung
Auch diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (Art. 21 LMG).
Geändert haben die Absätze 3 und 4 von Artikel 21 LMG. Der bisherige Absatz 4 ist durch die Artikel 14 ff. des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1) überflüssig geworden.
Neu hat der Bundesrat die Kompetenz, nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu regeln. In der EU bedürfen solche sog. Health-Claims der Zulassung durch die Europäische Kommission (VO (EG) Nr. 1924/200652). Bei einer Unterkategorie dieser Health-Claims dürfen andere Antragssteller ihr Gesuch während sieben Jahren nicht auf die Daten, welche zur ursprünglichen Zulassung geführt haben, abstützen (Art. 20 der VO (EG) Nr. 1924/2006). Hierfür muss in Absatz 5 eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Artikel 15 Abgabe- und Anpreisungsbeschränkungen für alkoholische Getränke
Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist nach dem geltenden Verordnungsrecht heute schon verboten. Da es sich bei diesem Verbot um eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit handelt, ist dieses Verbot auch noch auf Stufe Gesetz zu verankern (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. b BV).
Ebenfalls geltendem Recht entspricht die Kompetenz des Bundesrates, die Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche richtet, einzuschränken. Sie wurde inhaltlich unverändert aus dem bisherigen Artikel 60 LMG in den vorliegenden Gesetzesentwurf übernommen. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen finden sich in Artikel 11 LGV.
2. Abschnitt: Gebrauchsgegenstände
Artikel 16 Sicherheit von Gebrauchsgegenständen
Wie Artikel 7 bezüglich der Lebensmittel ist Artikel 16 die zentrale Bestimmung für die Anforderungen an die Sicherheit der Gebrauchsgegenstände. Der Wechsel vom Kriterium der Gesundheitsgefährdung (nach Artikel 14 Absatz 1 LMG darf ein Gegenstand bei üblichem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden) zum Kriterium der Sicherheit ergibt sich aus der Übernahme des EG-Rechts. Die Terminologie und die Anforderungen der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/95/EG werden praktisch unverändert übernommen.
Absatz 1 enthält, wie das EG-Recht, den Grundsatz, dass nur sichere Gegenstände in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Absätze 2 und 3 führen aus, was unter einem sicheren Gegenstand zu verstehen ist. Selbstverständlich darf die Sicherheit eines Gebrauchsgegenstands nur im Rahmen seiner bestimmungsgemässen Verwendung beurteilt werden. Von einem Hersteller kann nicht erwartet werden, dass er ein Produkt entwickelt, das selbst dann
52 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.