Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, detailliert zu regeln, in welcher Weise die Kennzeichnung der Gebrauchsgegenstände und deren Anpreisung zu erfolgen hat.

Artikel 18 Meldepflicht für Betriebe

Die Vollzugsbehörden müssen nicht nur die Lebensmittelbetriebe kennen, sondern gegebenenfalls auch diejenigen, die Gebrauchsgegenstände herstellen und vertreiben. In diesem Sinne wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, bei Bedarf auch für solche Betriebe eine Meldepflicht einzuführen. Im Vordergrund stehen Betriebe, die Gebrauchsgegenstände herstellen, von denen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko ausgeht. Die vorgeschlagene "Kann"-Regelung bietet die Möglichkeit, bei Bedarf auch diesbezügliches EG-Recht nachvollziehen zu können.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Artikel 19 Täuschungsschutz

Die Bestimmungen über den Täuschungsschutz werden – was die Lebensmittel anbelangt – unverändert aus dem geltenden Recht übernommen. Die Bestimmungen über den Täuschungsschutz gelten zur Zeit aber nur für Lebensmittel und nicht für Gebrauchsgegenstände.

Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag wird der lebensmittelrechtliche Täuschungsschutz auf kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände ausgedehnt (Absatz 1). Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im EG-Recht in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG53 für kosmetische Mittel und in Artikel 3 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1935/2004 für Bedarfsgegenstände. Für Lebensmittel ist der Täuschungsschutz in den Artikeln 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 und 2 der Richtlinie 2000/13/EG verankert.

Die Absätze 2 und 3 entsprechen inhaltlich den Absätzen 2 und 3 des bisherigen Artikels 18 LMG.

Absatz 4 Buchstabe a gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, den Täuschungsschutz auch noch auf andere Gebrauchsgegenstände als kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände auszudehnen. Eine solche Ausdehnung wird namentlich dann zu prüfen sein, wenn auch die EG entsprechende Regelungen erlässt.

Das EG-Recht kennt in verschiedenen Bereichen Höchstwerte, die sich an der Guten Herstellungspraxis orientieren und sich nicht mit dem Gesundheitsschutz (Art. 7 Abs. 4) begründen lassen (vgl. z.B. Erwägungsgrund 4 der VO (EG) Nr. 1881/200654). Mit Absatz 4 Buchstabe b wird die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen, um auch solche Werte ins schweizerische Recht übernehmen zu können.

53 Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

54 Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5.