Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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Absatz 4 Buchstabe b kann gleichzeitig als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um Werte festzulegen, mit welchen das Funktionieren des Produktionsprozesses analytisch überprüft werden kann. Solche Werte kennt auch bereits das geltende Recht. In diesem Zusammenhang zu nennen sind namentlich die in Anhang 3 der geltenden Hygieneverordnung festgelegten Prozesshygienekriterien.

Artikel 20 Nachahmung und Verwechslung

Im Hinblick auf eine klare und ausreichende Rechtsgrundlage werden die geltenden Artikel 8 Absatz 5 LMG (Täuschungen im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung von Surrogaten) und 19 LMG (Nachahmung und Verwechslung) ebenfalls in den vorliegenden Entwurf übernommen (Abs. 1).

Ebenfalls beibehalten wird der bisherige Artikel 19 Absatz 2 LMG, der in der Praxis immer wieder zur Anwendung gelangt. Während Nachahmungen und Surrogaten heute nicht mehr ein allzu grosser Stellenwert zukommt, werden nicht selten z.B. Shampoos oder andere Produkte in Form von Lebensmitteln angeboten. Bei dieser Form der Täuschung besteht oft die Gefahr, dass die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten, namentlich von Kindern, beeinträchtigt wird (Abs. 2).

Artikel 21 Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren

Artikel 21 entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 9 Buchstabe b LMG und regelt die Kompetenz des Bundesrates, die Verwendung bestimmter Herstellungsverfahren einzuschränken oder zu verbieten.

Die Nanotechnologie wird durch die in Absatz 1 aufgeführten Verfahren ebenfalls abgedeckt. Der Bundesrat wird deshalb auch ohne explizite Nennung dieser Technologie die Möglichkeit haben, auf Verordnungsstufe diesbezügliche Bestimmungen zu erlassen.

Artikel 22 Risikoanalyse

Das Lebensmittelgesetz legt neu fest, dass die Beurteilung der Sicherheit eines Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes auf der Basis einer Risikoanalyse erfolgen muss. Auf eine solche Analyse kann nur dann verzichtet werden, wenn sie nach den Umständen oder nach der Art der Massnahme unangebracht wäre (Abs. 1).

Artikel 22 lehnt sich inhaltlich an Artikel 6 der VO (EG) Nr. 178/2002 an. Nach Artikel 3 Ziffer 10 dieser Verordnung besteht die Risikoanalyse aus einem Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation.

Die Risikobewertung besteht nach der Definition von Artikel 3 Ziffer 11 der VO (EG) Nr. 178/2002 aus den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrenbeschreibung, Expositionsabschätzung und Risikobeschreibung. Sie muss anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse unabhängig, objektiv und transparent vorgenommen werden (Abs. 2).

Das Risikomanagement (Abs. 3) ist ein Prozess, der darin besteht, die verschiedenen möglichen politischen Handlungskonzepte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung abzuwägen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um im Hinblick auf ein hohes Gesundheitsschutzniveau den Risiken vorzubeugen, sie zu verringern oder zu beseitigen. Es müssen neben der wissen-