Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten
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schaftlichen Risikobewertung eine ganze Reihe weiterer Aspekte berücksichtigt werden, insbesondere die Vollziehbarkeit einer Massnahme, gesellschaftliche, wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte, Traditionen und Umwelterwägungen sowie gegebenenfalls das Vorsorgeprinzip (s. Erwägungsgrund 19/20 der VO (EG) Nr. 178/2002).
Die Risikokommunikation bildet das dritte Element des Prozesses der Risikoanalyse. Sie wird im vorliegenden Entwurf in den Artikeln 24 und 50 geregelt. Sie betrifft faktisch alle Phasen der Risikoanalyse und beinhaltet den interaktiven Austausch von Informationen und Meinungen über Gefahren und Risiken, risikobezogene Faktoren und die Risikowahrnehmung zwischen den für die Risikobewertung und das Risikomanagement zuständigen Personen, den Konsumentinnen und Konsumenten, den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, der Wissenschaft sowie den übrigen interessierten Kreisen. Die Risikokommunikation soll zudem sicherstellen, dass die bei der Risikobewertung festgestellten Probleme beim Risikomanagement angemessen berücksichtigt werden (vgl. auch Artikel 3 Ziffer 13 der VO (EG) Nr. 178/2002).
Artikel 23 Vorsorgeprinzip
Das Vorsorgeprinzip ist einer der Grundpfeiler des Lebensmittelrechts der EG. Dessen Übernahme in das schweizerische Recht erfolgt deshalb in Anlehnung an Artikel 7 der VO (EG) Nr. 178/2002.
Das Vorsorgeprinzip gibt den mit dem Risikomanagement beauftragten Personen die Möglichkeit, auf den Schutz der Gesundheit ausgerichtete Massnahmen selbst dann zu treffen, wenn keine vollständigen wissenschaftlichen Informationen zum Risiko vorliegen. Voraussetzung für solche Massnahmen ist jedoch, dass nach der Auswertung der verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt wird.
Die angeordneten Massnahmen müssen den üblichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit entsprechen. Sie sind als vorläufig zu betrachten und müssen innert angemessener Frist überprüft werden. Ein Aufrechterhalten einer Massnahme selbst bei einer günstigeren Risikobewertung käme einer unverhältnismässigen Belastung der beteiligten Kreise gleich und würde demzufolge dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zuwiderlaufen.
Artikel 24 Information der Öffentlichkeit
Das Informationsbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten über die Vollzugsaktivitäten der Lebensmittelkontrolle hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Diese Tendenz ist nicht auf die Schweiz beschränkt, sondern widerspiegelt sich auch im EG-Recht. Regelungen über die Information der Öffentlichkeit finden sich in den Artikeln 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 und 7 der VO (EG) Nr. 882/200455.
Absatz 1 legt fest, in welchen Fällen die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit aktiv informieren müssen.
55 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.