Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/78: Revision des Lebensmittelgesetzes · 64 Seiten

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Artikel 65 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

Die Beschwerde hat im Normalfall aufschiebende Wirkung, d.h. die Verfügung kann nicht vollstreckt werden. Gerade im Lebensmittelrecht ist es jedoch notwendig, dass die Konsumentinnen und Konsumenten ohne Verzug vor unsicheren Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen geschützt werden. In diesem Fall kann die verfügende Behörde mit einer kurzen Begründung schon in der Verfügung einer allfälligen Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen (Abs. 1). Der Beschwerdeführer hat zwar die Möglichkeit, diese wieder herstellen zu lassen, doch entfaltet die Verfügung bis zum Entscheid der nächsten Instanz über den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorläufig ihre Wirkung.

Absatz 2 gibt der verfügenden Behörde und der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, selbst im Falle, dass eine Einsprache oder Beschwerde vorsorgliche Wirkung entfaltet, die zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz vor Täuschung erforderlichen vorsorglichen Massnahmen anzuordnen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 66 Aufhebung bisherigen Rechts

Das bisherige Lebensmittelgesetz muss mit dem Inkrafttreten des neuen aufgehoben werden.

Artikel 67 Änderung bisherigen Rechts

1. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199185

Vor der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl waren im Lebensmittelrecht weder Toleranz- noch Grenzwerte für Radionuklide in Lebensmitteln festgelegt. Deshalb hat das Parlament bei der Beratung des Strahlenschutzgesetzes im Jahr 1991 den Bundesrat verpflichtet, solche Werte festzusetzen. Nach dem Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes wurden die Toleranz- und Grenzwerte für Radionuklide in die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung aufgenommen.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die Regelungen auch im Bereich der Radionuklide mit dem EG-Recht harmonisiert werden. Da das EG-Recht nicht für sämtliche Radionuklide Höchstkonzentrationen vorsieht, steht der zwingend formulierte Artikel 18 des Strahlenschutzgesetzes der Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit dem EG-Recht entgegen. Er muss deshalb gestrichen werden.

Durch die ersatzlose Streichung dieses Artikels würde aber eine Lücke für die Immissionsüberwachung der schweizerischen Anlagen entstehen. Die bisherigen tief festgelegten Toleranzwerte waren für die Beurteilung der Immissionen ein nützliches und empfindliches Instrument und boten eine gesetzliche Grundlage für die Optimierung. Dem Bundesrat wird deshalb die Kompetenz eingeräumt, künftig Immissionsgrenzwerte für Umweltkompartimente festlegen zu können. Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft und Technik oder aufgrund

85 SR 814.50