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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 15 Seiten

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Art. 26 Inhalt der Gesuche um die Bewilligung eines Tierversuchs

(Art. 139 Abs. 1 TSchV)

Gesuche um die Bewilligung von Tierversuchen müssen folgende Angaben enthalten:

a. Art, Zahl und Herkunft der Tiere, die verwendet werden sollen;

b. Angaben zur Verwendung gentechnisch veränderter Tiere oder belasteter Mutanten einschliesslich des Datenblattes nach Artikel 19 und gegebenenfalls des Entscheids nach Artikel 127 TSchV;

c. bewilligte Versuchstierhaltung (Adresse);

d. Räumlichkeiten, Infrastruktur und Ort der Versuchsdurchführung;

e. Personal und die für den Tierversuch verantwortliche Person;

f. Versuchsziel;

g. Methodik, inklusive Zeitplan für verschiedene Versuchsteile und Zeitpunkt für Zwischenauswertungen und gegebenenfalls Zwischenberichte;

h. Gesamtdauer des Versuchs;

i. voraussichtliche Auswirkungen auf das Befinden der Tiere einschliesslich Schweregradeinteilung (Schweregrad pro Versuchsteil oder Gruppe plus gesamter Schweregrad);

j. Überwachung der Tiere und Abbruchkriterien;

k. Auswertung der Versuchsergebnisse;

l. Begründung für den Versuch, die Methodik und die Tierzahlen;

m. Güterabwägung.

Art. 27 Inhalt der Meldungen über bewilligte Tierversuche

(Art. 145 Abs. 2 TSchV)

1 Meldungen über bewilligte Tierversuche müssen folgende Angaben enthalten:

a. Art der verwendeten Tiere und gegebenenfalls Zugehörigkeit zu gentechnisch veränderten Linien oder zu Defektmutanten;

b. Anzahl verwendeter Tiere pro Kalenderjahr;

c. Herkunft der Tiere;

d. Belastung der Tiere;

e. Verwendung der Tiere nach dem Versuch;

f. Ergebnisse und Beurteilung des Versuchs.

2 Die Meldungen sind für durchgeführte und für nicht durchgeführte Tierversuche vorzunehmen.