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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 15 Seiten
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Art. 26 Inhalt der Gesuche um die Bewilligung eines Tierversuchs
(Art. 139 Abs. 1 TSchV)
Gesuche um die Bewilligung von Tierversuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a. Art, Zahl und Herkunft der Tiere, die verwendet werden sollen;
b. Angaben zur Verwendung gentechnisch veränderter Tiere oder belasteter Mutanten einschliesslich des Datenblattes nach Artikel 19 und gegebenenfalls des Entscheids nach Artikel 127 TSchV;
c. bewilligte Versuchstierhaltung (Adresse);
d. Räumlichkeiten, Infrastruktur und Ort der Versuchsdurchführung;
e. Personal und die für den Tierversuch verantwortliche Person;
f. Versuchsziel;
g. Methodik, inklusive Zeitplan für verschiedene Versuchsteile und Zeitpunkt für Zwischenauswertungen und gegebenenfalls Zwischenberichte;
h. Gesamtdauer des Versuchs;
i. voraussichtliche Auswirkungen auf das Befinden der Tiere einschliesslich Schweregradeinteilung (Schweregrad pro Versuchsteil oder Gruppe plus gesamter Schweregrad);
j. Überwachung der Tiere und Abbruchkriterien;
k. Auswertung der Versuchsergebnisse;
l. Begründung für den Versuch, die Methodik und die Tierzahlen;
m. Güterabwägung.
Art. 27 Inhalt der Meldungen über bewilligte Tierversuche
(Art. 145 Abs. 2 TSchV)
1 Meldungen über bewilligte Tierversuche müssen folgende Angaben enthalten:
a. Art der verwendeten Tiere und gegebenenfalls Zugehörigkeit zu gentechnisch veränderten Linien oder zu Defektmutanten;
b. Anzahl verwendeter Tiere pro Kalenderjahr;
c. Herkunft der Tiere;
d. Belastung der Tiere;
e. Verwendung der Tiere nach dem Versuch;
f. Ergebnisse und Beurteilung des Versuchs.
2 Die Meldungen sind für durchgeführte und für nicht durchgeführte Tierversuche vorzunehmen.